Gesetze / Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz

BbgJVollzG

§ 7 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich anzugleichen.

(2) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken.

(3) Ein besonderes Augenmerk ist auf die Verhütung von Selbsttötungen und den Schutz der Gefangenen vor Übergriffen Mitgefangener zu richten.

(4) Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Gefangenen, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion, Behinderung und sexuelle Identität werden bei der Vollzugsgestaltung berücksichtigt.

§ 6 § 8