Gesetze / Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz

BbgJVollzG

§ 81 Seelsorge

Den Gefangenen darf religiöse Betreuung durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger nicht versagt werden. Auf Wunsch ist ihnen zu helfen, mit einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten.

§ 80 § 82