Gesetze / Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz

BbgJVollzG

§ 80 Benachrichtigungspflicht

Erkranken Gefangene schwer oder versterben sie, werden Angehörige und Personensorgeberechtigte sowie gegebenenfalls Verteidigerinnen und Verteidiger und Beistände nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes benachrichtigt. Dem Wunsch der Gefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden.

Abschnitt 12

Religionsausübung

§ 79 § 81