Gesetze / Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz
BbgJVollzG§ 80 Benachrichtigungspflicht
Erkranken Gefangene schwer oder versterben sie, werden Angehörige und Personensorgeberechtigte sowie gegebenenfalls Verteidigerinnen und Verteidiger und Beistände nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes benachrichtigt. Dem Wunsch der Gefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden.
Abschnitt 12
Religionsausübung