Gesetze / Jagdgesetz für das Land Brandenburg

BbgJagdG

§ 61 Verwaltungsbehörde, Verbot der Jagdausübung und Einziehung

(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 60 Abs. 1 und 2 sowie § 39 des Bundesjagdgesetzes ist die Behörde, die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist.

(2) Die §§ 40, 41 und 41 a des Bundesjagdgesetzes finden entsprechend Anwendung.

Abschnitt 12

Schlussvorschriften

§ 60 § 62