Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalabwasserverordnung

BbgKAbwV

Anlage 2

Überwachung

Die Mindestzahl jährlicher Probenahmen soll entsprechend der Größe der Abwasserbehandlungsanlage festgesetzt werden, wobei die Proben in regelmäßigen zeitlichen Abständen zu entnehmen sind:

2.000 - 9.999 EW:

zwölf Proben im ersten Jahr

vier Proben in den darauffolgenden Jahren, wenn nachgewiesen werden kann, daß das Abwasser im ersten Jahr den Anforderungen der Abwasserverordnung entspricht. Wenn eine der vier Proben den Grenzwert überschreitet, sind im folgenden Jahr zwölf Proben zu entnehmen.

10.000 - 49.999 EW:

zwölf Proben

50.000 EW oder mehr:

24 Proben.

§ 10