Gesetze / Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz

BbgKHEG

§ 39 Nicht öffentlich geförderte Krankenhäuser

(1) § 3 Absatz 1 Satz 2, die §§ 4, 7 und 9 Absatz 1 und die §§ 10, 11, 26 bis 34 einschließlich der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gelten auch für nicht öffentlich geförderte Krankenhäuser.

(2) Auf Krankenhäuser des Straf- oder Maßregelvollzuges findet nur § 7 einschließlich der darauf gestützten Rechtsverordnungen Anwendung.

§ 38 § 40