Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Krankenhausinvestitionspauschalverordnung

BbgKHEGIPV

§ 1 Berechnungsgrundlagen der Investitionspauschale

(1) Die Berechnungsgrundlagen des Anteils der Investitionspauschale nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 des Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetzes sind

der Zeitpunkt und die Höhe der Finanzmittel, die dem Träger des Krankenhauses im Wege der Krankenhauseinzelförderung während des Zeitraumes vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 2012 durch das Land bewilligt und ausgezahlt wurden,

die Versorgungsstufe des Krankenhauses am 1. Januar 2013,

die Anzahl der nach dem Feststellungsbescheid bedarfsnotwendigen vollstationären Betten am 1. Januar 2013,

die Anzahl der nach dem Feststellungsbescheid bedarfsnotwendigen tagesklinischen Behandlungsplätze am 1. Januar 2013.

(2) Für die Berechnung des Anteils der Investitionspauschale nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 des Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetzes sind maßgeblich

für Krankenhäuser oder Teile von Krankenhäusern im Geltungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes

die Fallpauschalen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 ( BGBl. I S. 1412, 1422) in der jeweils geltenden Fassung,

die Zusatzentgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,

die Entgelte nach § 6 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,

die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nach § 6 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,

die Entgelte nach § 6 Absatz 2a des Krankenhausentgeltgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,

die tagesbezogenen Pflegeentgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6a des Krankenhausentgeltgesetzes in der jeweils geltenden Fassung;

für Krankenhäuser oder Teile von Krankenhäusern im Geltungsbereich der Bundespflegesatzverordnung

die Entgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundespflegesatzverordnung in der jeweils geltenden Fassung,

die Zusatzentgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Bundespflegesatzverordnung in der jeweils geltenden Fassung,

die Entgelte nach § 6 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 3 der Bundespflegesatzverordnung in der jeweils geltenden Fassung,

die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nach § 6 Absatz 4 der Bundespflegesatzverordnung in der jeweils geltenden Fassung,

die Entgelte für regionale und strukturelle Besonderheiten in der Leistungserbringung gemäß

§ 6 Absatz 2 der Bundespflegesatzverordnung in der jeweils geltenden Fassung;

die Erlöse der vor- und nachstationären Behandlungen nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482) in der jeweils geltenden Fassung;

die Entgelte für die Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren nach Maßgabe der jeweils geltenden Fallpauschalenvereinbarung;

die Entgelte für die medizinisch notwendige Aufnahme von Begleitpersonen;

die Entgelte für die stationären Leistungen der integrierten Versorgung nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung;

die Entgelte für die stationären Leistungen aus Modellvorhaben nach § 64b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2