Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Krankenhausinvestitionspauschalverordnung

BbgKHEGIPV

§ 3 Bemessung der Investitionspauschale zugunsten der Schulen für Gesundheitsberufe

Zur Förderung der notwendigen Investitionen und Reinvestitionen erhalten Träger, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz eine geförderte Schule für Gesundheitsberufe betreiben, eine jährliche Investitionspauschale von 500 Euro je besetzten pflegesatzfinanzierten Ausbildungsplatz.

§ 2 § 4