Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz
BbgKJG§ 133 Führungszeugnisse
In den Vereinbarungen nach § 132 ist zu regeln, dass spätestens nach Ablauf von fünf Jahren die haupt-, neben- oder ehrenamtlich tätigen Personen schriftlich oder elektronisch aufzufordern sind, ein neues erweitertes Führungszeugnis gemäß §§ 30a oder 30b des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen.