Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz
BbgKJG§ 148 Zuständigkeiten bei Ordnungswidrigkeiten
Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 104 Absatz 1 Nummer 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind die örtlich zuständigen Ordnungsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.