Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz

BbgKJG

§ 42 Definition der Ombudschaft

Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe ist die unabhängige und fachlich nicht weisungsgebundene Beratung und Vermittlung bei Konflikten junger Menschen und ihrer Familien für alle Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch mit Trägern der Jugendhilfe.

§ 41 § 43