Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz

BbgKJG

§ 65 Verbot der Überschreitung der genehmigten Kapazitäten

Es dürfen in den Einrichtungen nicht mehr junge Menschen gleichzeitig betreut werden als Betreuungsplätze nach den §§ 45 und 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch genehmigt wurden. Die Träger haben sicherzustellen, dass der Ist-Personalbestand zu jedem Zeitpunkt ausreicht, um das Kindeswohl der aktuell betreuten Kinder und Jugendlichen entsprechend der erteilten Betriebserlaubnis zu gewährleisten.

§ 64 § 66