Gesetze / Brandenburgische Kommunalverfassung

BbgKVerf

§ 100 Anzeige- und Genehmigungspflichten

(1) Entscheidungen der Gemeinde über

die Gründung oder Übernahme eines Unternehmens in privater Rechtsform nach § 92 Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie die wesentliche Erweiterung des Gegenstandes eines solchen Unternehmens oder einer kommunalen Anstalt, soweit keine Genehmigungspflicht nach Absatz 2 besteht, und

die Umwandlung eines Unternehmens in eine andere Rechtsform

sind der Kommunalaufsichtsbehörde unter Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen anzuzeigen.

(2) Einer Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde bedürfen Entscheidungen der Gemeinde über

die Errichtung einer kommunalen Anstalt,

die Umwandlung eines kommunalen Unternehmens in eine kommunale Anstalt und

die Änderung der Anstaltssatzung, soweit der Bestand der übertragenen pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben, Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung oder Auftragsangelegenheiten verändert wird.

Abschnitt 5

Prüfungswesen

§ 99 § 101