Gesetze / Brandenburgische Kommunalverfassung

BbgKVerf

§ 99 Verbot von Monopolmissbrauch

Bei Unternehmen, für die kein Wettbewerb gleichartiger Unternehmen besteht, dürfen der Anschluss und die Belieferung nicht davon abhängig gemacht werden, dass auch andere Leistungen oder Lieferungen abgenommen werden.

§ 98 § 100