Gesetze / Brandenburgische Kommunalverfassung

BbgKVerf

§ 109 Kommunalaufsicht

Die Aufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten (Kommunalaufsicht) hat im öffentlichen Interesse sicherzustellen, dass die Verwaltung der Gemeinden im Einklang mit den Gesetzen erfolgt. Sie ist Rechtsaufsicht.

§ 108 § 110