Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2025
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 17.04.2025 – VG 1 K 404/22
1. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2025:0417.1K404.22.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung die Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand§
Die Klägerin begehrt die Aufhebung der kommunalaufsichtsrechtlichen Bestätigungsentscheidung betreffend die Beanstandung eines Beschlusses ihrer Stadtverordnetenversammlung (SVV) aus dem Jahr 2021 über die Neufassung der Erschließungsbeitragssatzung („Beitragsdämpfung Erschließungsbeiträge“).
Seit Februar 2020 beschäftigten sich die Stadtverordneten der Klägerin im Bauausschuss, im Ausschuss für Stadtentwicklung und im Hauptausschuss mit verschiedenen Modellen der Beitragsdämpfung. Die zu findende Dämpfung sollte nach Meinungsäußerungen aus der SVV sicherstellen, dass
öffentliche Mittel nicht zum Vermögensaufbau weniger Grundstückseigentümer eingesetzt werden,
eine Dämpfung nicht bereits durchschnittliche Beitragshöhen erfasst, sie sollte erst oberhalb bestimmter Beitragshöhen beginnen und
die Regelung signifikante Härten durch besondere Gegebenheiten berücksichtigt und auffängt (ungünstige Verteilung der Kosten auf Grundstücke, schlechter Baugrund, ungünstige räumliche Situation der Erschließungsanlagen, besondere Kosten der Regenentwässerung und Ähnliches).
Nach den am 25. August 2021 von der SVV gefassten Beschlüssen 207/18/21 und 208/18/21 wurde eine Änderung und Neufassung der Straßenneubau-Beitragssatzung (Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen - Erschließungsbeitragssatzung - EBS) mehrheitlich getroffen. Die dabei neu eingefügte Vorschrift des § 5a EBS lautete:
§ 5a
„Beitragsdämpfung“
(1) Übersteigt der nach § 5 Abs. 1 ermittelte Beitragssatz einen Betrag von 11,54 EUR pro modifizierte Grundstücksfläche in m2 (Grenzbeitragssatz 1), wird der über den Grenzbeitragssatz 1 hinausreichende Beitragssatz bis zum Grenzbeitragssatz 2 zu 70 % dem Grenzbeitragssatz 1 hinzugerechnet, um die Höhe der Beitragsforderung zu ermitteln. Absatz 2 ist zu beachten.
(2) Übersteigt der nach § 5 Abs. 1 ermittelte Beitragssatz einen Betrag von 15,38 EUR pro modifizierte Grundstücksfläche in m2 (Grenzbeitragssatz 2), wird - unbeschadet des Absatz 1 - der über den Grenzbeitragssatz 2 hinausreichende Beitragssatz zu 30 % dem sich nach Abs. 1 ergebenden Beitragssatz hinzugerechnet, um die Höhe der jeweiligen Beitragsforderung zu ermitteln.
(3) Der umlagefähige Aufwand, der in Folge der Dämpfungen nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 nicht von den Beitragspflichtigen erhoben wird, wird von der Stadt getragen.
Nach dieser Änderung soll der ermittelte Beitragssatz, also der Anliegeranteil an den gesamten Erschließungskosten je qm Grundstücksfläche (in modifizierter, d. h. das zulässige Maß der Nutzung berücksichtigender Form), nur bis zu bestimmten „Grenzbeitragssätzen“ voll für die Berechnung der Erschließungsbeiträge Berücksichtigung finden.
Mit Schreiben vom 17. September 2021 beanstandete der Bürgermeister der Klägerin den Beschluss gemäß § 55 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Brandenburgischen Kommunalverfassung vom 18. Dezember 2007 (BbgKVerf a. F.), weil er gegen die rechtlichen Vorgaben zur Beitragserhebung und zum Einnahmebeschaffungsgrundsatz verstoße. Durch die pauschale Dämpfung würden keine einzelnen Härtefälle berücksichtigt, ein solch pauschales Vorgehen sei im Beitragsrecht nicht zulässig. Die Erhöhung des Vermögens Einzelner zu Lasten der Stadt sei mit dem öffentlichen Haushaltsrecht nicht vereinbar. Die zweistufige Dämpfung entbehre einer objektiven Entscheidungsgrundlage sowohl hinsichtlich der Grenzbetragssätze als auch hinsichtlich der ab diesen Sätzen geltenden Verteilung. Die Dämpfungsreglung sei kompliziert, intransparent und nicht nachvollziehbar, daher mit den Grundsätzen zur Transparenz und Verständlichkeit nicht vereinbar. Die Regelung verstoße auch gegen § 64 Abs. 3 BbgKVerf a. F., wonach Kredite nur aufgenommen werden dürften, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich bzw. wirtschaftlich unzweckmäßig sei und die Stadt Kredite erst aufnehmen dürfe, wenn sie alle eigenen Einnahmemöglichkeiten ausgeschöpft habe.
Die SVV entschied in Reaktion auf die Beanstandung in ihrer Sitzung am 22. September 2021 erneut über gleichlautenden Anträge und stimmte diesen in namentlicher Abstimmung mehrheitlich (erneut) zu (Beschlüsse Nr. 219/19/21 und 220/19/21).
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2021 beanstandete der Bürgermeister der Klägerin auch diese Beschlüsse unter Verweis auf die bereits zuvor geltend gemachten Gründe.
Mit weiterem Schreiben vom 7. Oktober 2021 legte der Bürgermeister die Angelegenheit, also seine (erneute) Beanstandung der Beschlüsse der SSV zur Neufassung der Erschließungsbeitragssatzung insbesondere in deren § 5a, dem Beklagten nach § 55 Abs. 1 Satz 10 BbgKVerf a. F. zur Entscheidung vor.
Der Beklagte suchte um fachliche Unterstützung bei dem Ministerium für Inneres und Kommunales (MIK) nach, welches die Sache zuständigkeitshalber an das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung (MIL) übergab. Unter dem 17. November 2021 erfolgte eine schriftliche Stellungnahme gegenüber dem Beklagten. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass die Dämpfungsvorschrift den kompetenzrechtlichen Rahmen zur satzungsmäßigen Ausgestaltung des Erschließungsbeitragsrechts überschreite und deshalb rechtswidrig sei. Sie enthalte eine pauschale Härtefallregelung und eine partielle Erhöhung des Gemeindeanteils. Es seien § 127 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) (erschließungsrechtliche Regelung) und § 129 Abs. 11 Satz 3 BauGB (vorgegebener gemeindlicher Mindestanteil von 10 v. H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes) sowie § 135 BauGB mit Blick auf die Pauschalität der Dämpfung zu berücksichtigen.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 wandte sich die Vorsitzende der SVV im Auftrag aller Fraktionen an das MIK, das MIL und an den Beklagten und teilte mit, dass sie in der Stellungnahme des MIL „mathematisch-logische Fehler“ erkenne, die zu einer unzureichenden Begründung der Entscheidung führen würden. Die Dämpfung werde nicht richtig erfasst; die daneben bestehenden Härtefallregelungen würden nicht tangiert. Das MIK wies die Vorsitzende der SVV in der Folge darauf hin, dass die Zuständigkeit bei der Beklagten liege.
Mit Bescheid vom 10. Februar 2022 entschied der Beklagte als allgemeine untere Landesbehörde (untere Kommunalaufsichtsbehörde) über die ihm vorgelegte Beanstandung. Er stellte fest, dass die bezeichneten Beschlüsse wegen des Überschreitens des kompetenzrechtlichen Rahmens zur satzungsmäßigen Ausgestaltung des Erschließungsbeitragsrechts rechtswidrig seien. Die beschlossene Satzungsänderung werde nicht wirksam.
Zur Begründung wurde vom Beklagten ausgeführt, dass das Verfahren (der Beanstandungen durch den Bürgermeister) die Anforderungen nach § 55 Abs. 1 BbgKVerf a. F. erfülle. Der vom Bürgermeister vorgebrachte Gesichtspunkt, dass mit der pauschalen Dämpfung die Klägerin auf rechtlich mögliche Einnahmen verzichte und nicht, wie erforderlich, eine Einzelfallbetrachtung durchführe, greife durch. Nach den Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung komme es für die Dämpfung maßgeblich auf die durchschnittliche Beitragshöhe bei der Abrechnung einer konkreten Erschließungsanlage an. Eine Einzelfallgerechtigkeit im Sinne erschließungsbeitragsrechtlicher Billigkeitsregelungen könne hiermit mangels Berücksichtigung individueller Härten bereits im Ansatz nicht erreicht werden. Auch die Grundsätze zum Gemeindeanteil führten zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es komme zwar grundsätzlich auch eine differenzierende Bestimmung in Betracht. Diese müsse aber sachgerechten Kriterien folgen. Es werde keine generelle Regelung zur Verteilung des Erschließungsaufwandes getroffen, sondern eine nach bestimmten Merkmalen (Überschreitung der „Grenzbeitragssätze“), die zu einer Berücksichtigung des überschießenden Beitragssatzes zu 70 v. H. oder 30 v. H. führe. Die Differenzierung erfolge losgelöst vom Kriterium des Grades der Nutzung der Anlage durch Anlieger und Allgemeinheit und lege soziale, vom Gerechtigkeitsgedanken getragene Erwägungen zugrunde. Ein sachgerechtes, von der bodenpolitischen Zielsetzung der Beiträge getragenes Abgrenzungskriterium sei hierin nicht zu sehen. Es würden einerseits individuell gering belastete Beitragspflichtige begünstigt, andererseits im Einzelfall erheblich belastete Pflichtige von einer Dämpfung ausgeschlossen. Hierin liege eine unzulässige Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem im Widerspruch zu Art. 3 des Grundgesetzes (GG). Das zweistufe Dämpfungsmodell sei im Übrigen schwer nachvollziehbar. Das Bestimmtheitsgebot werde verletzt. Was das Haushaltsrecht angehe, so veranschlage der Bürgermeister für das Jahr 2022 zur Finanzierung anstehender Investitionen eine Kreditaufnahme von 17 Mio EUR und Verpflichtungsermächtigungen für 2023 in Höhe von 23 Mio EUR. Nach § 64 Abs. 3 BbgKVerf a. F. dürfe die Klägerin Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nachrangigkeit der Kreditaufnahme vor.
Die Klägerin hat am 4. März 2022 die vorliegende Klage erhoben. Die beanstandete Regelung in der Erschließungsbeitragssatzung sei rechtmäßig. Was das gefundene Dämpfungsmodell und die Kritik der Pauschalität angehe, so sei die Dämpfung kein Billigkeitserlass i. S. d. § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB a. F. Es schließe auch Billigkeitsentscheidungen im Einzelfall nicht aus. Was die Höhe des Gemeindeanteils angehe, so werde eine typisierende Betrachtungsweise (anhand von in der Gemeinde vorhandenen typischen Grundstücken) als Maßstab der Zumutbarkeit für die Höhe der Beiträge zu Grunde gelegt. Diese sei wegen der Anknüpfung an die Grundstücksgröße auch grundstücksbezogen. Es bestehe auch ein Nutzungsbezug, weil ein Überschreiten der „Grenzbeitragssätze“ lediglich bei einem höheren erschließungsbeitragsfähigen Aufwand anzunehmen sei, der möglicherweise durch einen vorgegebenen höheren Ausbaustandard veranlasst werde. Der bodenpolitischen Zielrichtung der Beiträge werde hinreichend Rechnung getragen. Was Transparenz und Nachvollziehbarkeit angehe, so seien auch die ohne eine Dämpfung festgesetzten Beiträge erst nach einer Einsicht in die Abrechnungsakte nachvollziehbar. Haushaltsrechtlich werde § 64 BbgKVerf werde nicht verletzt. Die Klägerin sei durch die Formulierung „soweit vertretbar und geboten“ in § 64 Abs. 2 Nr. 1 BbgKVerf gerade berechtigt, auch eine über den Mindestanteil hinausgehenden Gemeindeanteil in einer Satzung festzusetzen. § 64 Abs. 3 BbgKVerf sei nicht einschlägig. Er sage über die Möglichkeit der Festlegung eines variablen Gemeindeanteils je Erschließungsbeitragsmaßnahme nichts aus.
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung des Beklagten vom 10. Februar 2022, Aktenzeichen: 15.1.2.03.22, aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten festzustellen, dass die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung Falkensee Nr. 219/19/21 und 220/19/21 vom 22. September 2021 (Neufassung der Straßenneubau-Beitragssatzung, „Dämpfung“ nach § 5a der Satzung) rechtmäßig sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zwar sei der Einsatz von Billigkeitsmaßnahmen gegenüber mehreren Anliegern nicht ausgeschlossen, er dürfe aber nicht wie hier zum Unterlaufen der gesetzlichen Regelung (einschließlich der Beitragspflicht) führen. Für die hier konkret vorgesehene Dämpfung komme es auf die durchschnittliche Beitragshöhe an. Übersteige diese die vorgesehenen „Grenzbeitragssätze“, werde für alle über die Straße erschlossenen Grundstücke, unabhängig von der individuellen Beitragsbelastung, eine Dämpfung vorgenommen. Dies führe gerade nicht zu Einzelfallgerechtigkeit (§ 135 BauGB). Die vorgetragene „typisierende Betrachtung“ ändere hieran nichts. Eine Differenzierung könne anhand einer unterschiedlichen Nutzung erfolgen, z. B. für Wohn- und Industriegebiete. Dies sei hier nicht der Fall. Die Satzungsklarheit sei nicht mehr gegeben. Aus der konkreten Regelung sei für Satzungspflichtige nicht erkennbar, wann die Dämpfungen greifen und welcher Beitrag daraus resultiere. Anders als die Klägerin suggeriere sei es bei einer gewissen Beschäftigung für Bürger durchaus nachvollziehbar, Inhalt und Tragweite der Satzung „weitgehend zu subsumieren“. Die neue Dämpfungsregelung sei jedoch derart komplex, dass dies für den Durchschnittsbürger nicht mehr möglich sei. Das Vorbringen zum kommunalen Haushaltsrechts verkenne das geltende Recht und gehe ins Leere. § 64 Abs. 3 BbgKVerf a. F. sei sehr wohl einschlägig. § 64 Abs. 2 BbgKVerf a. F. normiere eine Stufenfolge der Deckungsmittel. Entgelte – wie hier – sollten vorrangig vor den allgemeinen Deckungsmitteln – wie Steuern – herangezogen werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (ein Hefter) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg.
I) Soweit die Klägerin neben dem Anfechtungsantrag auch einen Verpflichtungsantrag gestellt hat (den Beklagten zur Feststellung der Rechtmäßigkeit der Kostendämpfung nach § 5a EBS zu verpflichten), ist die Klage unstatthaft und damit unzulässig. Statthaft ist allein eine Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach § 55 Abs. 1 Satz 10 BbgKVerf a. F. wird vom Hauptverwaltungsbeamte die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der Gemeinde herbeigeführt, ob der erneute Beschluss rechtswidrig ist (anders in § 55 Abs. 3 Satz 3 BbgKVerf in seiner seit dem 9. Juni 2024 geltenden Fassung - BbgKVerf n. F. -, nach welchem die Kommunalaufsichtsbehörde in ihrer Entscheidung „die Rechtswidrigkeit beziehungsweise Rechtmäßigkeit des Beschlusses“ feststellt). Im Interesse der Gemeinde als solcher, hier also der Klägerin, liegt es allein, eine zu ihren Lasten gehende Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde aufzuheben. Der Kommunalaufsichtsbehörde war es zwar auch nach der alten Fassung der Norm möglich, ausdrücklich die Rechtmäßigkeit des Beschlusses festzustellen. Ein Anspruch der Gemeinde hierauf kann jedoch nicht bestehen.
Im Ergebnis ebenso Grünewald in: Muth, Potsdamer Kommentar, KommR und KommFinR in Bbg, Stand 12/2019, § 55 Rn. 75 f.; VG Cottbus, Urteil vom 24. Mai 2018 - 1 K 839/14 -, juris Rn. 17. Soweit die Kammer in früheren Entscheidungen die Auffassung vertreten hat, dass in dieser Konstellation die Verpflichtungsklage zulässig sei, wird daran nicht weiter festgehalten, vgl. etwa VG Potsdam, Urteil vom 17. August 2017 - 1 K 2426/14 -, juris Rn. 19.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die der Prüfung zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage ist somit der Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung. Danach ist hier die Brandenburgische Kommunalverfassung in ihrer alten Fassung vor der Änderung zum 9. Juni 2024 zugrunde zu legen.
II) Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 10. Februar 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1) Der Bescheid vom 10. Februar 2022 ist formell rechtmäßig.
Der Beklagte war als Kommunalaufsicht für die Beanstandung nach § 55 Abs. 1 Satz 10 BbgKVerf a. F. zuständig. Der Landrat führt gemäß § 110 Abs. 1 BbgKVerf a. F. als allgemeine untere Landesbehörde die Kommunalaufsicht über die kreisangehörigen Städte und Gemeinden und damit auch über die Klägerin.
Auch das Beanstandungsverfahren ist entsprechend § 140 Abs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 BbgKVerf a. F. durchgeführt worden. Der Bürgermeister beanstandete als Hauptverwaltungsbeamter die Beschlüsse vom 25. August 2021 über die Neufassung der Straßenneubau-Beitragssatzung mit Schreiben vom 17. September 2021 als rechtswidrig (§ 55 Abs. 1 Satz 1 BbgKVerf a. F.) und sprach dies gegenüber der Vorsitzenden der Gemeindevertretung aus (§ 55 Abs. 1 Satz 2 BbgKVerf a. F.). Dies erfolgte auch innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage der Niederschrift der Sitzung der Gemeindevertretung. Die Niederschrift über die Sitzung der SVV vom 25. August 2021 wurde am 16. September 2021 gefertigt. Die SVV der Klägerin entschied in der nächsten ordentlichen Sitzung am 22. September 2021 erneut und nahm die Satzung erneut in der zuvor beschlossenen Fassung (einschließlich der Dämpfungsvorschrift des § 5a) mit den Beschlüssen 219/19/21 und 220/19/21 an (§ 55 Abs. 1 Satz 4 BbgKVerf a. F.). Ebenso erfolgte eine namentliche Abstimmung nach § 55 Abs. 1 Satz 5 BbgKVerf a. F. Nach der erneuten Beanstandung mit Schreiben vom 1. Oktober 2021 (§ 55 Abs. 1 Satz 8 BbgKVerf a. F.), in der er auf die in der ersten Beanstandung angeführten Gründe Bezug nahm, holte der Bürgermeister unverzüglich mit Schreiben vom 7. Oktober 2021 die Entscheidung der Kommunalaufsicht ein (§ 55 Abs. 1 Satz 10 BbgKVerf a. F.). Dabei legte er ausdrücklich die unterschiedlichen Rechtsauffassungen dar. Die hier streitgegenständliche Entscheidung der Kommunalaufsicht vom 10. Februar 2022 erfolgte fristgerecht, nämlich innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nach Kenntnis aller für die Entscheidung erheblichen Tatsachen (§ 55 Abs. 1 Satz 11 BbgKVerf a. F.).
2) Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
Nach § 55 Abs. 1 Satz 10 und 11 BbgKVerf a. F. hat die Kommunalaufsichtsbehörde nach Vorlage des Hauptverwaltungsbeamten zu entscheiden, ob ein Beschluss der Gemeindevertretung rechtswidrig ist. Vorliegend hat der Beklagte zutreffend die Rechtswidrigkeit der Beschlüsse der SVV der Klägerin vom 22. September 2021 festgestellt.
a) Der Beklagte hatte die Beschlüsse der SVV der Klägerin im Beanstandungsverfahren zu überprüfen. Die hier im Streit stehenden Beschlüsse der SVV stellen überprüfbare Beschluss im Sinne von § 55 Abs. 1 BbgKVerf dar. Mit dem Begriff „Beschlüsse“ sind jedenfalls alle – wie hier – auf eine rechtliche Wirkung gerichteten Entscheidungen der Kollegialorgane einer Gemeinde gemeint, ohne dass diese bereits Außenwirkung erlangt haben müssen,
vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24. August 2015 - OVG 12 S 2.15 - juris, Rn. 10.
b) Die damit grundsätzlich überprüfbaren Beschlüsse der SVV der Klägerin vom 22. September 2021, mit denen die Neufassung der Straßenneubau-Beitragssatzung einschließlich der „Dämpfungsvorschrift“ des § 5a beschlossen wurden, sind rechtswidrig.
Ein Beschluss ist rechtswidrig, wenn er gegen die für die Gemeinde geltenden Rechtsvorschriften verstößt. Solche Rechtsvorschriften können einfachgesetzliche Vorschriften sein, aber auch untergesetzliches Recht kommt in Betracht. Entscheidend ist die Bindungswirkung für die Gemeinde, so dass sich die Rechtswidrigkeit auch aus dem Verstoß gegen einen Verwaltungsakt ergeben kann, der gegenüber der Gemeinde Wirkung entfaltet. Die Kommunalaufsicht ist nach § 109 BbgKVerf a. F. Rechtsaufsicht, so dass sie umfassend die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses nachprüft. Sofern der Gemeinde Ermessen zusteht, kann die Kommunalaufsicht allerdings nur prüfen, ob die Grenzen der Ermessensbetätigung eingehalten wurden oder ob ein Ermessensfehler vorliegt. Ein nach Auffassung der Kommunalaufsicht lediglich unzweckmäßiges Verhalten erfüllt den Rechtswidrigkeitsbegriff des Beanstandungsrechts nicht. Der Maßstab bei der Überprüfung von Ermessensentscheidungen entspricht demnach dem des § 114 Satz 1 VwGO.
Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung der SVV der Klägerin, den Satzungsentwurf einschließlich der Dämpfungsvorschrift anzunehmen, rechtswidrig.
Von den gegen die Rechtmäßigkeit der Dämpfungsvorschrift im Wesentlichen vorgebrachten Argumenten des Beklagten schlagen zur Überzeugung des Gerichts zum einen der Gesichtspunkt der straßenbaubeitragsrechtlichen Unzulässigkeit pauschaler Härteregelungen, insbesondere soweit sie ohne Bezug zum Nutzungsvorteil der Erschließungsanlagen den gemeindlichen Erschließungskostenanteil erhöhen, sowie zum anderen derjenige des Verstoßes gegen die kommunalverfassungsrechtliche Pflicht der Kommune zur Ertragsbeschaffung durch.
aa) Zunächst liegt die nach der Dämpfungsvorschrift des § 5a EBS ab dem Erreichen bestimmter „Grenzbeitragssätze“ normierte Erhörung des Gemeindeanteils am Erschließungsaufwand (vom gesetzlichen - § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB - Mindestsatz von 10 v. H. auf 30 v. H. bzw. 70 v. H.) nicht mehr im Rahmen der gesetzlich zulässigen Gestaltungsfreiheit der Kommune, da sie nicht an den der Allgemeinheit entstehenden Vorteil im Verhältnis zum Vorteil des einzelnen Grundstückseigentümers anknüpft.
Der gesetzlich bestimmte Gemeindemindestanteil von 10 v. H. trägt dem Umstand Rechnung, dass Erschließungsanlagen nicht nur den erschlossenen Grundstücken einen Erschließungsvorteil bieten, sondern auch der Allgemeinheit zur Verfügung stehen. Da das Gesetz keine Obergrenze bestimmt, ist die Gemeinde nicht gehindert, in ihrer Satzung einen über zehn vom Hundert hinausgehenden Eigenanteil festzulegen. Für eine solche Entscheidung steht der Gemeinde ein Ermessensspielraum zu, der jedoch regelmäßig schon durch ihre Finanzlage und den im Gemeindehaushaltsrecht verankerten Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit praktisch eingeengt ist. Es verletzt nicht den Gleichheitssatz, wenn eine Gemeinde ihren Anteilssatz für das gesamte Gemeindegebiet einheitlich, also ohne Rücksicht darauf festsetzt, welche Kosten bei bestimmten Erschließungsanlagen (z. B. infolge naturbedingter Erschwerung ihrer Herstellung) anfallen. Es wäre vielmehr mit dem generellen Charakter der gebotenen ortsrechtlichen Festsetzung des Satzes des Gemeindeanteils nicht vereinbar, wenn er jeweils für einzelne bestimmte Erschließungsanlagen gesondert bestimmt würde. Der Anteil kann also für das gesamte Gemeindegebiet einheitlich oder für bestimmte Arten von Erschließungsanlagen, nicht jedoch für einzelne Eigentümer oder Gruppen von Eigentümern unterschiedlich festgesetzt werden. Mit dem Charakter der notwendigen ortsrechtlichen Festsetzungen ist es nicht vereinbar, wenn der gemeindliche Anteil nicht nach der Art der Erschließungsanlage oder den örtlichen Bereichen generell, sondern jeweils für konkrete bestimmte Erschließungsanlagen variiert wird. Möglich ist demgegenüber die Festlegung unterschiedlicher Anteilssätze für verschiedene Arten von beitragsfähigen Erschließungsanlagen oder für verschiedene Straßenarten (etwa Wohnstraßen einerseits, Industriestraßen andererseits).
Über einen höheren Gemeindeanteil ist von der Gemeinde innerhalb des ihr zustehenden Ermessens im Rahmen einer Vorteilsbewertung zu befinden. Die diesbezügliche Ermessensentscheidung der Kommune hat sie in angemessener Weise zu orientieren an dem Ausmaß, in dem die voraussichtliche Inanspruchnahme von den nicht erschlossenen Grundstücken aus die voraussichtliche Inanspruchnahme von den erschlossenen Grundstücken aus überwiegt. M. a. W. ist entscheidender Aspekt hinsichtlich der Höhe der gemeindlichen Eigenbeteiligung die Nutzung der Erschließungsanlage. Dient sie im größeren Umfang auch der Allgemeinheit und nicht nur den Anliegergrundstücken, ist eine höhere Eigenbeteiligung auch mit Blick auf die Erhebungspflicht gerechtfertigt, gegebenenfalls sogar geboten.
Vgl. Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl. 2022, § 16 Rn. 6; Ernst/Grziwotz in: EZBK, a. a. O., § 129 Rn. 19 a. E.
Zu beachten hat die Gemeinde bei der Ermessensausübung auch die Pflicht zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen. Nach § 127 Abs. 1 BauGB „erheben“ die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der Vorschriften des Baugesetzbuches. Die Befugnis der Gemeinden zur Beitragserhebung hat der Bundesgesetzgeber als eine sie bindende Verpflichtung ausgestaltet,
BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2010 - 9 C 3/09 -, juris Rn. 22 (st. Rspr.),
und zwar u. a. im Interesse einer möglichst gleichartigen Behandlung der Grundstückseigentümer in allen Gemeinden, also im Interesse der Beitragsgerechtigkeit. Der Bundesgesetzgeber hat den Gemeinden somit eine Beitragserhebungspflicht auferlegt. Zwar umfasst die kommunale Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG Satz 3 auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung. Damit wird indes die Verfassungsmäßigkeit einer vom einfachen Gesetzgeber angeordneten Beitragserhebungspflicht nicht berührt. Die kommunale Finanzhoheit steht weiterhin unter Gesetzesvorbehalt, sie unterliegt mithin weiterhin einer weitgehenden Ausformung durch die Gesetze.
Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl. 2022, § 10 Rn. 1 ff.
Im Einzelfall kann die Gemeinde – bezogen auf das Bundesrecht – nach § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB von der Erhebung eines Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Auch diese (Ausnahme-)Regelung ist vor dem Hintergrund der gesetzlich angeordneten Beitragserhebungspflicht zu sehen. Während die §§ 127 ff. BauGB (in Verbindung mit den Vorschriften der Erschließungsbeitragssatzung) für die typischen Regelfälle bestimmen, ob und in welcher Weise ein Beitrag zu erheben ist, gibt § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB die Möglichkeit, in atypischen Ausnahmefällen einen Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen und dadurch zu Ergebnissen zu gelangen, die der Beitragsgerechtigkeit angemessen sind.
Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl. 2022, § 10 Rn. 20.
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe widerspricht die vorliegend mit der Dämpfungsvorschrift vorgesehene allgemeine Festsetzung unterschiedlicher Gemeindeanteile für (nach „Grenzbeitragssätzen“ bestimmte) alle betroffenen Erschließungsanlagen unabhängig von der Art der Erschließungsanlage dem gebotenen generellen Charakter der ortsrechtlichen Festsetzung sowie der mit Blick auf die Erhebungspflicht gebotenen Orientierung am Nutzungsvorteil und ist somit rechtswidrig.
Die Dämpfungsvorschrift des § 5 EBS sieht für das Gemeindegebiet und für einheitliche Arten von Erschließungsanlagen keine einheitlichen Gemeindeanteile – und somit einheitlichen Erschließungsbeiträge – vor, sondern macht diese abhängig von Erreichen letztlich willkürlich festgesetzter „Grenzbeitragssätze“. Sie orientiert die Variabilität der Gemeindeanteile/Erschließungsbeitragshöhen nicht am Nutzungsvorteil der Erschließungsanlage für die Allgemeinheit bzw. die Grundstückseigentümer im Erschließungsgebiet, sondern an diesen gewillkürten „Grenzbeitragssätzen“.
Das Gericht vermag der Argumentation der Klägerseite nicht zu folgen, dass es sich bei der Dämpfungsvorschrift gar nicht um eine Billigkeitsregelung handele. Andere konkrete Zwecke vermochte die Klägerseite nicht nachvollziehbar darzulegen. Im schriftlichen Klagebegründungsvorbringen wird vorgebracht, das Dämpfungsmodell sei nicht als Billigkeitsregelung zu verstehen, sondern „als eine […] variable Regelung des Gemeindeanteils, die dazu führt, dass […] ein geringerer Erschließungsbeitrag grundstücksbezogen festgesetzt wird“. Dies stellt sich als Beschreibung der Wirkungsweise der Norm dar, steht allerdings der Bewertung, dass es sich um eine – mit Blick auf als hoch empfundene Erschließungskosten – aus Billigkeitsgründen eingeführte Vorschrift, kurz eine Billigkeitsvorschrift, handelt, nicht entgegen. Auch der von der Klage hervorgehobene Umstand, dass die Härtefallregelungen des § 135 BauGB (deren Eingreifen die vorherige Festsetzung eines Beitrages voraussetzen und die gleichfalls Billigkeitserwägungen zum Ursprung haben) weiter neben der Dämpfungsvorschrift fortbestehen, widerspricht nicht ihrer Einordnung als (auf der „Primärebene“ eingreifende) Vorschrift zur nicht einzelfallbezogenen, also pauschalen Senkung von Erschließungsbeiträgen aus Billigkeitsgründen. Im Verwaltungsvorgang lässt sich die empfundene Ungerechtigkeit von in jüngerer Zeit stärker gestiegenen Erschließungsbeiträgen als Ausgangspunkt für die Normierung der Dämpfung nachvollziehen. Billigkeitsgesichtspunkte sollen jedoch zur Überzeugung des Gerichts nach der gesetzlichen Regelung im Baugesetzbuch allein im Einzelfall (und – wie die Klägerin richtig vorträgt – ausschließlich nach Festsetzung der Abgabe) zum Tragen kommen und zu einem – ggf. teilweisen – Verzicht der Erhebung oder den in § 135 Abs. 2 bis 4 BauGB angeführten Erleichterungen führen. Der in der Genese der Norm vorgebrachte Umstand, dass die vom Erschließungsaufwand umfassten Bau- und sonstigen Leistungen heute kostenintensiver sind als sie dies früher waren, vermag es nicht zu rechtfertigen, von dieser gesetzlich vorgegebenen Orientierung am Einzelfall bei der Berücksichtigung von Billigkeitsgesichtspunkten abzuweichen.
Von der hier mit der Dämpfungsvorschrift vorgesehenen Absenkung der Beiträge wird die Frage, ob für die betroffenen Grundstückseigentümer, welche von der Erschließung profitieren, durch die Beitragserhebung auf der Grundlage eines Gemeindeanteils von 10 v. H. eine Härte entsteht, also die Höhe des Beitrags zu einer Unbilligkeit bei den Betroffenen führt, auf willkürlich gegriffenen Grundlagen pauschal (positiv) beantwortet. Dadurch profitieren auch solche Grundstückseigentümer von der (teilweisen) Umverteilung der Erschließungslasten vom Begünstigten auf die Allgemeinheit, welche aufgrund der Größe ihres Grundstücks oder aufgrund dessen Zuschnitts, oder beispielsweise aufgrund etwaiger kaufvertraglicher Regelungen, welche die Erschließungskosten bereits zu Gunsten des Erwerbers berücksichtigt hatten, oder aufgrund anderer Umstände keinen wesentlichen Nachteil durch die Erhebung der Beiträge auf der Grundlage des allgemeinen (hier bei 10 v. H. liegenden) Gemeindeanteils erleiden. Dies widerspricht der in § 135 Abs. 2 bis 5 BauGB vorgegebenen einzelfallbezogenen Ausrichtung des Härtefallausgleichs im Erschließungsbeitragswesen. Die in § 135 Abs. 6 BauGB ermöglichte Normierung weiterer Billigkeitsregeln durch den Landesgesetzgeber ist in Brandenburg nicht umgesetzt worden. Eine weitere Öffnung für die (hier erfolgte) Normierung eines erweiterten Billigkeitsregimes durch die Kommunen in ihrem Satzungsrecht ist nicht erfolgt.
Auch die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Begründung, dass Erschließungsanlagen, bei denen der für die Allgemeinheit entstehende Vorteil im Verhältnis zum Vorteil des einzelnen Grundstückseigentümers größer sei, stets zu höheren Erschließungskosten führen, bei denen dann die Dämpfungsvorschrift eingreife, ist nicht tragfähig. Denn dass Erschließungsmaßnahmen für Anlagen, die im größeren Umfang auch der Allgemeinheit dienen, stets zu höheren Kosten führen, ist nicht zwingend. Abgesehen davon, dass auch die konkreten örtlichen Verhältnisse die erforderlichen Aufwendungen beeinflussen (so dass u. U. auch etwa die Erschließung einer reinen Wohnstraße zu verhältnismäßig hohen Erschließungskosten führen kann), hängt die Höhe des Erschließungsaufwandes maßgeblich auch von dem von der Gemeinde als erforderlich angesehenen Aufwandes zur Gestaltung der Erschließungsanlage ab.
bb) Ferner widerspricht die Dämpfungsvorschrift auch den in der Brandenburgischen Kommunalverfassung verankerten kommunalhaushaltsrechtlichen Vorgaben.
Nach der hier zugrunde zu legenden Fassung des § 64 BbgKVerf a. F. erhebt die Gemeinde Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften (Absatz 1). Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen (1.), soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen, 2. im Übrigen aus Steuern, zu erzielen (Absatz 2). Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre (Absatz 3, vgl. insoweit nunmehr § 76 Abs. 1 Satz 1 BbgKVerf n. F.).
Die Gemeinden sind in ihrer Entscheidung über die Art und den Umfang der Beschaffung von Finanzmitteln sowie über deren Verwendung nicht frei, sondern an die Gesetze gebunden. Die Vorschrift des § 64 Abs. 1 BbgKVerf a. F. (wie auch § 63 Abs. 1 BbgKVerf n. F.) regelt, dass die Gemeinden Abgaben nach den gesetzlichen Bestimmungen zu erheben haben, allerdings ohne selbst Ermächtigungsgrundlage zu sein. Gesetzliche Bestimmung in diesem Sinne sind vielmehr §§ 127 ff BauGB, insbesondere § 127 Abs. 1 BauGB. Die in § 64 Abs. 2 BbgKVerf a. F. aufgeführte Reihenfolge der Deckungsmittel ist im Sinne einer Rangfolge zu verstehen. Demnach sollen Entgelte, zu denen die Gebühren und Beiträge zählen und die für spezielle Leistungen erhoben werden können, vorrangig vor den allgemeinen Deckungsmitteln, von denen hier die Steuern ausdrücklich benannt sind, herangezogen werden. Diese Rangfolge wird durch den Grundsatz bestimmt, dass derjenige, der den Nutzen einer Maßnahme hat, diesen besonderen Vorteil abgelten soll, bevor die Gemeinde die Allgemeinheit durch allgemeine Deckungsmittel in Anspruch nimmt. Allerdings wird die Verpflichtung zur vorrangigen Finanzierung aus Entgelten durch den Einschub „soweit vertretbar und geboten“ eingeschränkt. Die Begriffe sind nicht synonym verwendet, sondern besitzen einen unterschiedlichen Sinngehalt. Der Begriff „vertretbar“ setzt eigene Einschätzungen der Gemeinde voraus und akzeptiert diese, solange sie sich im Rahmen der Vertretbarkeit bewegen. Der Gemeinde ist ein Gestaltungsspielraum eingeräumt, in dem ihr Raum zur eigenverantwortlichen politischen Entscheidung und damit zur Berücksichtigung wirtschaftlicher und sozialer Aspekte bleibt. Eine solcher Freiraum besteht nicht für das Merkmal „geboten“. Er besage, dass die Gemeinde bei der Erhebung spezieller Entgelte dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen habe. Dies schließt ein, dass bei einzelnen Leistungen die Erhebung von speziellen Entgelten unvertretbar bzw. nicht geboten ist und unterbleiben kann. Soziale Gesichtspunkte alleine reichen dafür aber nicht aus.
Rohland in: Muth, Potsdamer Kommentar, KommR und KommFinR in Bbg, Stand 12/2019, § 64 Rn. 14; Nitsche in: Schmidt/Schumacher, Brandenburgisches Kommunalverfassungsrecht, Stand 03/2024, BbgKVerf § 64 Ziff. 2 f.
Die unbestimmten Rechtsbegriffe „soweit vertretbar und geboten“ eröffnen der Gemeinde einen gerichtlich – und auch für die kommunalaufsichtliche Kontrolle – nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum, in den im Wege der Kommunalaufsicht nur dann eingegriffen werden darf, wenn der Verzicht oder der Teilverzicht auf die Erhebung spezieller Entgelte einen sachlich nicht mehr vertretbaren Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben zur Einnahmebeschaffung darstellt.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. August 2015 – OVG 12 S 2.15 –, juris Rn. 18.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat herausgestellt, dass die Vorschrift des § 64 Abs. 1 BbgKVerf a. F. die Kommunen verbindlich zur Abgabenerhebung nach den gesetzlichen Vorschriften verpflichtet. Für die Frage, ob die Gemeinde berechtigt sei, auf die Erhebung von Benutzungsgebühren selbst dann zu verzichten, wenn die von ihr erbrachte Leistung den Grundstückseigentümern einen Sondervorteil vermittelt, könne nicht allein auf § 64 Abs. 2 Nr. 1 BbgKVerf a. F. abgestellt werden. Die Kommunalverfassung und die speziellen zur Abgabenerhebung verpflichtenden Gesetzes deckten unterschiedliche Regelungsbereiche ab. Würden auf der einen Seite die für die Abgabenerhebung der Kommunen geltenden Regelungen zusammengefasst, stelle die Kommunalverfassung haushalts- und finanzwirtschaftliche Grundsätze auf. Im Zusammenspiel beider Regelungsbereiche spreche viel dafür, dass § 64 Abs. 2 Nr. 1 BbgKVerf a. F. den Gemeinden bei der Einnahmebeschaffung aus speziellen Entgelten für erbrachte Leistungen zwar einen gewissen Gestaltungsspielraum eröffnet („soweit vertretbar und geboten“), dieser aber seine Grenze in zwingenden Vorgaben des Abgabenrechts findet. Es wäre kaum nachvollziehbar, wenn der Gesetzgeber auf der einen Seite für bestimmte spezielle Entgelte eine Erhebungspflicht festlegte, diese durch die Verpflichtung zur Abgabenerhebung nach den gesetzlichen Vorschriften in § 64 Abs. 1 BbgKVerf nochmals bekräftigte und sodann bei der Regelung über die Rangfolge der Einnahmebeschaffung den Gemeinden zugleich eine weitreichende Möglichkeit vorsehen würde, von der Pflicht zur Abgabenerhebung abzusehen
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. August 2015 - OVG 12 S 2.15 -, juris 16.
Was § 64 Abs. 3 BbgKVerf a. F. angeht, so bezieht sich die Regelung auf die Reihenfolge der Finanzierungsmöglichkeiten investiver Maßnahmen. Die Möglichkeiten der Erzielung finanzieller Mittel müssen ausgeschöpft sein, bevor die Aufnahme von Krediten in Betracht gezogen werden darf.
Nitsche in: Schmidt/Schumacher, a. a. O., § 64 Ziff. 4.
Nach diesen Maßgaben ist es der Klägerin verwehrt, allein auf der Grundlage des ihr mit der Formulierung „soweit vertretbar und geboten“ in § 64 Abs. 2 Nr. 1 BbgKVerf a. F. eröffneten gewissen Gestaltungsspielraums eine pauschale Erhörung des Gemeindeanteils am Erschließungsaufwand – wie hier – in bestimmten Erschließungsanlagen aus sozialen bzw. Billigkeitsgründen festzulegen, da sie damit die zwingenden Grenzen des Abgabenrechts verletzt.
„Geboten“ ist die Dämpfung aus Verhältnismäßigkeitsgründen ohnehin nicht; wie dargelegt ist es ohne Weiteres zulässig, im gesamten Gemeindegebiet einen einheitlichen Gemeindeanteil am Erschließungsaufwand festzulegen. Auch die Kostensteigerungen von Erschließungsanlagen zwingen die Klägerin nicht zur Einführung einer Dämpfungsvorschrift der hier in Rede stehenden Art. Die pauschale, alle Betroffenen einer Erschließung begünstigende Dämpfung ist – in der erforderlichen einschränkenden Auslegung der Norm – auch nicht im bezeichneten Sinne vertretbar. Konkrete Gründe für die Vertretbarkeit führt die Klägerin im gerichtlichen Verfahren nicht an, sie belässt es bei einer Bezugnahme auf das Erreichen der – gewillkürten – „Grenzbeitragssätze“, bei dem die Erhörung des Gemeindeanteils eben vertretbar sei. Soweit in der Entstehungsgeschichte der Sache nach Billigkeitsgesichtspunkte angebracht wurden, so lassen auch diese den Einnahmeverzicht nicht als vertretbar erscheinen. Soziale und Billigkeits-Aspekte sind – wie dargestellt – im Rahmen der einzelfallbezogenen Vorschriften des § 135 Abs. 2 bis 4 BauGB (Zahlung in Raten oder in Form einer Rente „zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall“ oder in den sonstigen dort genannten Sonderfällen) oder § 135 Abs. 5 BauGB (ganzes oder teilweises Absehen, „wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist“) berücksichtigt. Für eine weitergehende, pauschale Möglichkeit der Einschränkung der Abgabenlast, auf welche die vorliegend in Rede stehende erhebliche Anhebung des Gemeindeanteils am Erschließungsaufwand (für bestimmte Abgabenteile auf bis zum 70 v. H.) hinausläuft, bleibt mit Blick auf die vom Oberverwaltungsgericht dargelegte Regelungssystematik, welche – wie dargestellt – einer extensiven Auslegung des Ausnahmetatbestandes entgegensteht, kein Raum. Vor diesem Hintergrund kommt der Erhebungspflicht der Vorrang zu.
Der nicht durch nutzungsbezogene Erwägungen gerechtfertigte teilweise Verzicht auf die Erhebung der Erschließungsbeiträge widerspricht – anders als die Klägerin meint – auch der in § 64 Abs. 3 BbgKVerf a. F. festgeschriebenen Nachrangigkeit der Kreditaufnahme als Finanzierungsmöglichkeit für die Gemeinden. Denn die Klägerin hat im hier maßgeblichen Zeitraum des Jahres 2022 (und auch danach) nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Beklagten (Investitions-)Kredite in Anspruch genommen, was ihr rechtlich nur dann gestattet ist, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Durch die mit der Dämpfungsregelung vorgesehene Erhöhung des Gemeindeanteils an der Erschließungslast und damit dem teilweisen Verzicht auf die Beschaffung eigener Erträge würde die Klägerin eine derartige „andere Finanzierung“ teilweise, nämlich in Höhe der von ihr im Rahmen der „Dämpfung“ als erhöhten Gemeindeanteil übernommenen Summen, gerade verhindern und sich damit in Widerspruch zu dem Gebot setzen, Kredite allein aufzunehmen, sofern dies i. S. d. § 64 Abs. 3 BbgKVerf a. F. erforderlich ist. Sie würde ihre Möglichkeiten der Erzielung finanzieller Mittel nicht ausschöpfen. Dafür, dass es sich bei den von der Klägerin aufgenommenen Krediten nicht um Investitionskredite, sondern allein um Kassenkredite i. S. v. § 76 Abs. 2 BbgKVerf a. F. handelte, ist nichts ersichtlich oder vorgetragen.
III) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Berufung wird gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen, und zwar mit Blick auf die Frage der Rechtmäßigkeit der kommunalaufsichtsrechtlichen Entscheidung über eine Beanstandung der Beschlussfassung einer Kommunalvertretung hinsichtlich einer erschließungsbeitragsrechtliche Satzungsvorschrift, die eine pauschal-beitragssatzbezogene, an „Grenzbeitragssätzen“ orientierten Erschließungsbeitragsdämpfung vorsieht. Darüber hinaus kann ein Berufungsverfahren dem Obergericht Gelegenheit geben zur Klärung der prozessualen Frage der statthaften Klageart bei kommunalaufsichtsrechtlichen Bescheiden nach § 55 Abs. 1 Satz 10 BbgKVerf a. F. beziehungsweise § 55 Abs. 3 BbgKVerf n. F.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.
B e s c h l u s s:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i. V. m. Ziff. 22.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 („Kommunalaufsicht“).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen wird.
Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen.