Gesetze / Brandenburgische Kommunalverfassung

BbgKVerf

§ 124 Gebiet des Landkreises

Das Gebiet des Landkreises besteht aus der Gesamtheit der nach geltendem Recht zum Landkreis gehörenden Gemeinden und gemeindefreien Gebiete. Über Grenzstreitigkeiten entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde.

§ 123 § 125