Gesetze / Brandenburgische Kommunalverfassung
BbgKVerf§ 124 Gebiet des Landkreises
Das Gebiet des Landkreises besteht aus der Gesamtheit der nach geltendem Recht zum Landkreis gehörenden Gemeinden und gemeindefreien Gebiete. Über Grenzstreitigkeiten entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde.