Gesetze / Brandenburgische Kommunalverfassung

BbgKVerf

§ 125 Gebietsänderung

Aus Gründen des öffentlichen Wohls kann das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt nach Maßgabe des § 126 geändert werden. Im Übrigen ist eine gesetzliche Regelung erforderlich.

§ 124 § 126