Gesetze / Brandenburgische Kommunalverfassung
BbgKVerf§ 125 Gebietsänderung
Aus Gründen des öffentlichen Wohls kann das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt nach Maßgabe des § 126 geändert werden. Im Übrigen ist eine gesetzliche Regelung erforderlich.