Gesetze / Brandenburgische Kommunalverfassung

BbgKVerf

§ 79 Rücklagen, Rückstellungen

(1) Die Gemeinde hat Überschüsse der Ergebnisrechnung den Rücklagen zuzuführen, soweit nicht Fehlbeträge aus Vorjahren auszugleichen sind.

(2) Die Gemeinde hat Rückstellungen in erforderlicher Höhe zu bilden.

§ 78 § 80