Gesetze / Brandenburgische Kommunalverfassung
BbgKVerf§ 79 Rücklagen, Rückstellungen
(1) Die Gemeinde hat Überschüsse der Ergebnisrechnung den Rücklagen zuzuführen, soweit nicht Fehlbeträge aus Vorjahren auszugleichen sind.
(2) Die Gemeinde hat Rückstellungen in erforderlicher Höhe zu bilden.