Gesetze / Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz

BbgKWahlG

§ 17 Berufung der Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher

Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der Gemeinde beruft für jeden Wahlbezirk eine Wahlvorsteherin oder einen Wahlvorsteher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter; § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 16 § 18