Gesetze / Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz
BbgKWahlG§ 17 Berufung der Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher
Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der Gemeinde beruft für jeden Wahlbezirk eine Wahlvorsteherin oder einen Wahlvorsteher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter; § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.