Gesetze / Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz

BbgKWahlG

§ 25 Ausstellung eines Wahlscheines

Eine wahlberechtigte Person erhält auf Antrag bei der zuständigen Wahlbehörde einen Wahlschein. Der Antrag ist von der wahlberechtigten Person selbst oder durch eine bevollmächtigte Person zu stellen.

Unterabschnitt 4

Wahlbekanntmachung

§ 24 § 26