Gesetze / Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz
BbgKWahlG§ 38 Bekanntgabe der Wahlvorschläge
(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt die zugelassenen Wahlvorschläge unverzüglich, spätestens jedoch am 48. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt.
(2) Für die Reihenfolge der nach Absatz 1 zu veröffentlichenden Wahlvorschläge gilt § 39 Absatz 3 bis 5 entsprechend.
Unterabschnitt 6
Stimmzettel