Gesetze / Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz
BbgKWahlG§ 47 Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen
Der Wahlausschuss ermittelt in öffentlicher Sitzung das Wahlergebnis im Wahlkreis. Festzustellen sind
die Zahl der wahlberechtigten Personen,
die Zahl der wählenden Personen ,
die Zahl der gültigen Stimmen,
die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
die Zahlen der für die einzelnen Bewerbenden abgegebenen gültigen Stimmen sowie
die Zahlen der auf den einzelnen Wahlvorschlägen abgegebenen gültigen Stimmen.