Gesetze / Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz

BbgKWahlG

§ 68 Wahlschein

Wahlberechtigte Personen, die

erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind oder

nicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind und bereits für die erste Wahl einen Wahlschein bekommen haben,

erhalten nach Maßgabe der Kommunalwahlverordnung von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl.

§ 67 § 69