Gesetze / Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz
BbgKWahlG§ 79 Wahleinspruch
Gegen die Gültigkeit der Wahl kann auch die oder der Bewerbende eines zurückgewiesenen Wahlvorschlages nach Maßgabe des § 55 Einspruch erheben. Findet eine Stichwahl statt, kann frühestens am Tag der Stichwahl Einspruch erhoben werden.