Gesetze / Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz

BbgKWahlG

§ 79 Wahleinspruch

Gegen die Gültigkeit der Wahl kann auch die oder der Bewerbende eines zurückgewiesenen Wahlvorschlages nach Maßgabe des § 55 Einspruch erheben. Findet eine Stichwahl statt, kann frühestens am Tag der Stichwahl Einspruch erhoben werden.

§ 78 § 80