Gesetze / Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz
BbgKWahlG§ 83 Wahl und Abwahl der Landrätinnen und Landräte
Auf die Wahl und die Abwahl der Landrätin oder des Landrates finden die Vorschriften des Abschnittes 8 entsprechend Anwendung.
Abschnitt 10
Unmittelbare Wahl der Ortsbeiräte sowie Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher