Gesetze / Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz

BbgKWahlG

§ 83 Wahl und Abwahl der Landrätinnen und Landräte

Auf die Wahl und die Abwahl der Landrätin oder des Landrates finden die Vorschriften des Abschnittes 8 entsprechend Anwendung.

Abschnitt 10

Unmittelbare Wahl der Ortsbeiräte sowie Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher

§ 82 § 84