Gesetze / Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz

BbgKWahlG

§ 93 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

entgegen § 92 ohne gesetzlichen Grund die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung diesen Pflichten entzieht oder

entgegen § 42 Absatz 2 Ergebnisse von Befragungen von wählenden Personen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Schließung der Wahllokale, 18 Uhr, veröffentlicht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

(3) Behörde ist bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter, bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter.

§ 92 § 94