Gesetze / Brandenburgisches Kirchensteuergesetz
BbgKiStG§ 1 Besteuerungsrecht
Kirchen und andere Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind (steuerberechtigte Religionsgemeinschaften), können nach Maßgabe dieses Gesetzes Steuern aufgrund eigener Steuerordnungen (Kirchensteuern) erheben.