Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 26.01.2017 – 1 K 805/14

1. Kammer

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Kläger wenden sich gegen die Festsetzung eines besonderen Kirchgeldes in den Jahren 2011 und 2012.

Sie werden als Eheleute gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin zu 1. ist evangelischer Konfession, der Kläger zu 2. ist konfessionslos. Die Klägerin zu 1., auf Lebenszeit ernannte Beamtin, verfügte im Jahr 2011 über Einkünfte in Höhe von 33.179 Euro (brutto), der Kläger zu 2. über Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 82.598 Euro (brutto). Im Jahr 2012 verfügte die Klägerin zu 1., die sich in diesem Jahr größtenteils in Elternzeit befand, über Einkünfte aus nicht-selbstständiger Arbeit in Höhe von 7.817 Euro (brutto), der Kläger zu 2. über Einkünfte in Höhe von 102.613 Euro (brutto).

Für das Jahr 2011 setzte der Beklagte im Bescheid „über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag“ vom 6. Mai 2013 ein besonderes Kirchgeld in Höhe von insgesamt 696 Euro fest, wobei er entsprechend den Feststellungen im Einkommensteuerbescheid von einem zu versteuernden Einkommen der Kläger von insgesamt 98.935 Euro ausging. Auf Seite 5 des im Übrigen an beide Kläger gerichteten Bescheides heißt es, dass die Festsetzung der Kirchensteuer nur gegenüber der Ehefrau erfolge.

Gegen den „Einkommensteuerbescheid 2011 und die Festsetzung von Kirchensteuer“ legten die Kläger über die von Ihnen bevollmächtigte … Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH mit Schreiben vom 14. Mai 2013 Einspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, dass auf das Einkommen des Klägers zu 2. als Bemessungsgrundlage für das besondere Kirchgeld nicht hätte abgestellt werden dürfen. Die Rechtsprechung, nach der es zulässig sei, bei gemeinsam zur Einkommen-steuer veranlagten Ehepartnern für das besondere Kirchgeld an den „Lebensführungsaufwand“ des Kirchenmitglieds anzuknüpfen, könne in ihrem Fall keine Geltung beanspruchen. Der insoweit ergangenen Rechtsprechung habe nämlich stets die Konstellation zugrunde gelegen, dass der der Kirche angehörige Ehepartner kein oder ein nur knapp über der Steuerpflichtigkeit liegendes Einkommen erziele, während der konfessionslose Ehepartner das Familieneinkommen verdiene. Dies sei bei ihnen nicht der Fall. Als Beamtin auf Lebenszeit sei die Klägerin zu 1. vielmehr schon über das Alimentationsprinzip hinreichend abgesichert und verdiene ihren Lebensunterhalt selbst. Hinzu komme, dass der Kläger zu 2. sein Einkommen für die Lebensführung seiner Ehefrau weder aufwenden wolle noch könne, da er dieses zur Finanzierung seiner entgeltlich erworbenen Beteiligungen an einer Rechtsanwaltskanzlei einsetzen müsse.

Am 21. Februar 2014 haben die Kläger Untätigkeitsklage beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit dem Antrag erhoben, den Steuerbescheid für 2011 vom 6. Mai 2013 aufzuheben, soweit eine Festsetzung der Kirchensteuer unter Berücksichtigung des Einkommens des Klägers zu 2. erfolgt ist.

Am 7. April 2014 erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin zu 1. einen Widerspruchsbescheid, mit dem er ihren Einspruch vom 14. Mai 2013 als unbegründet zurückwies. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei die Heranziehung zu einem besonderen Kirchgeld nicht zu beanstanden: Zwar könne nicht das einkommensteuerrechtlich ermittelte Einkommen des nicht der Kirche angehörigen Ehegatten, wohl aber der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten den Gegenstand der Besteuerung bilden. Wenn angesichts der Schwierigkeiten der Bestimmung des Lebensführungsaufwandes als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehegattens dieser Aufwand nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen werde, sei dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das gemeinsame Einkommen bilde dabei nicht unmittelbar den Gegenstand der Kirchgelderhebung, sondern diene lediglich als Hilfsmaßstab, um den Lebensführungsaufwand des Kirchenmitglieds zu ermitteln.

Das Finanzgericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 6. Mai 2014 an das Verwaltungsgericht Cottbus verwiesen. Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2014, eingegangen am 30. Mai 2014, haben die Kläger den Widerspruchsbescheid vom 7. April 2014 in ihre Klage einbezogen.

Bereits am 21. März 2014 hatte der Beklagte mit Bescheid „über Einkommensteuer Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag“ auch für das Jahr 2012 ein besonderes Kirchgeld in Höhe von 540 Euro festgesetzt, wobei er als Bemessungsgrundlage entsprechend den Festsetzungen im Einkommensteuerbescheid von einem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen der Kläger in Höhe von 82.178 Euro ausging. Auch in diesem Bescheid hieß es, dass die Kirchgeldfestsetzung nur gegenüber der Ehefrau erfolge. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt der Bescheid jedenfalls ausweislich des von dem Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgangs nicht.

Mit Schreiben vom 25. März 2014 baten die Kläger den Beklagten bezüglich des „Einkommensteuerbescheides 2012 vom 21.03.2014“ um Anrechnung der gezahlten Kapitalertragsteuer. Außerdem legten sie mit Schreiben vom 1. April 2014, wiederum vertreten durch die Rosenbaum Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH, „Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 21.03.2014“ ein. Mit Bescheid vom 11. April 2014 änderte der Beklagte zunächst den Bescheid vom 21. März 2014 und rechnete – dem klägerischen Antrag entsprechend – die Kapitalertragsteuer an. Nachdem eine Begründung des seitens der Kläger weiter aufrecht erhaltenen Einspruchs auch nach zweifacher Aufforderung und Fristsetzung durch den Beklagten nicht erfolgte, wies der Beklagte sodann den Einspruch der Kläger mit Bescheid vom 18. Juni 2014 als unbegründet zurück.

Am 18. Juli 2014 haben die Kläger ihre Klage erweitert und verfolgen ihr (teilweises) Aufhebungsbegehren nunmehr auch für die Festsetzung des besonderen Kirchgeldes für das Jahr 2012 weiter.

Zur Begründung ihrer Klage führen sie im Wesentlichen aus, dass jedenfalls die auf Seite 2 des Steuerbescheides festgesetzten Vorauszahlungen, in denen auch die Kirchensteuer enthalten sei, sich an beide Eheleute richte, weshalb auch der Kläger zu 2. von der Festsetzung des Kirchgeldes betroffen sei. Die Klage sei zudem auch zulässig, soweit sie das Jahr 2012 betreffe. Insbesondere sei die Festsetzung des besonderen Kirchgeldes für das Jahr 2012 nicht bestandskräftig geworden, da der insoweit eingelegte Einspruch sich auf den Steuerbescheid insgesamt und damit auch auf die Festsetzung des besonderen Kirchgeldes bezogen habe. Auch in Fachkreisen werde der jährliche Steuerbescheid nur als „Einkommensteuerbescheid“ bezeichnet. Den Festsetzungen der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlages käme demgegenüber auch optisch eine nur untergeordnete Bedeutung zu. Daher könne auch einer Einspruchseinlegung gegen den Einkommensteuerbescheid durch eine fachkundige Person keine dahingehende Beschränkung entnommen werden, dass allein die Festsetzung der Einkommensteuer beanstandet werden solle. Ohnehin dürften an eine fachkundige Person keine höheren Anforderungen als an einen steuerrechtlichen Laien gestellt werden. Zudem sei jedenfalls der Klageerweiterungsschriftsatz vom 18. Juli 2014 innerhalb eines Jahres nach Erlass des Steuerbescheides eingegangen. In der Sache greife die Festsetzung des besonderen Kirchgeldes in ihre allgemeine Handlungsfreiheit und – bezüglich des Klägers zu 2. – die negative Religionsfreiheit ein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes maßgeblich, dass der kirchangehörige Ehegatte auf das Einkommen des anderen Ehegatten angewiesen sei, um seinen „Lebensführungsaufwand“ zu decken. Die Festsetzung für das Jahr 2012 sei zudem auch deshalb zu beanstanden, weil das von der Klägerin zu 1. in diesem Jahr bezogene Elterngeld als steuerfreies Einkommen auch bei der Berechnung der Kirchensteuer außer Betracht bleiben müsse. Es habe mithin allein das Einkommen des Klägers zu 2. – nach den kirchenrechtlichen Bestimmungen allerdings nur zu einem Drittel – Berücksichtigung finden können. Demgegenüber verstoße die von dem Beklagten vorgenommene Festsetzung für das Jahr 2012 gegen das Übermaßverbot, weil – unter Berücksichtigung des von der Klägerin zu 1. bezogenen Elterngeldes – der dem besonderen Kirchgeld zu Grunde liegende „Lebensführungsaufwand“ der Klägerin zu 1. mit fast der Hälfte des Familieneinkommens bemessen worden sei. Dies sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unzulässig.

Die Kläger beantragen nunmehr sinngemäß,

1. den Bescheid über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag für 2011 vom 6. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 7. April 2014 aufzuheben, soweit die Festsetzung der Kirchensteuer unter Berücksichtigung des Einkommens des Klägers zu 2. erfolgt ist,

2. den Bescheid über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag 2012 vom 21. März 2014, in Gestalt des Änderungsbescheides vom 11. April 2014 und der Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 2014 aufzuheben, soweit die Festsetzung der Kirchensteuer unter Berücksichtigung des Einkommens des Klägers zu 2. erfolgt ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er tritt der Klage insgesamt entgegen, wobei er sich im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2013 bezieht. Die Erweiterung der Klage auf das Jahr 2012 sei bereits unzulässig, da gegen die Festsetzung des besonderen Kirchgeldes kein Widerspruch erhoben worden sei. Lediglich hilfsweise werde darauf hingewiesen, dass das von der Klägerin zu 1. bezogene Elterngeld in Höhe von 13.934 Euro im Übrigen weder in das gemeinsame zu versteuernde Einkommen in Höhe von 82.178 Euro eingeflossen noch bei der Bemessung des besonderen Kirchgeldes nach der Kirchgeldtabelle hinzugerechnet worden sei.

Die Beigeladene, die sich im schriftlichen Verfahren nicht zur Sache geäußert hatte, hat die angegriffenen Bescheide in der mündlichen Verhandlung ebenfalls verteidigt und insoweit im Wesentlichen ausgeführt, dass es nicht darauf ankomme, ob die Klägerin zu 1. ihren Lebensunterhalt möglicherweise auch von ihrem eigenen Einkommen bestreiten könne. Den kirchensteuerrechtlichen Regelungen liege nämlich der Gedanke zugrunde, dass unabhängig von dem eigenen Einkommen des kirchenangehörigen Ehegattens dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch das Einkommen des anderen Ehegattens jedenfalls weiter gesteigert werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegten Steuerakten (3 Hefte) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe§

Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 9 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen und andere Religionsgemeinschaften im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kirchensteuergesetz - BbgKiStG) in der maßgeblichen Fassung vom 18. Dezember 2008 (GVBl.I/08, [Nr. 18], S. 358) auch bezüglich des Klageantrages zu 2. eröffnet, da auch diesem Begehren ausschließlich der -– den Verwaltungsgerichten zugewiesene – Streit um kirchensteuerrechtliche Regelungen zugrunde liegt. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass der Beklagte den seitens der Kläger gegen den Steuerbescheid 2012 erhobenen Einspruch nicht als Widerspruch gegen die Kirchensteuerfestsetzung ausgelegt und dementsprechend auch keinen Widerspruchsbescheid erlassen hat. Maßgeblich für die Bestimmung des zulässigen Rechtsweges ist allein das klägerische Begehren. Richtet sich dieses – wie vorliegend – ausschließlich auf die (teilweise) Aufhebung der Kirchensteuerfestsetzung, bleibt für die Annahme der Zuständigkeit der Finanzgerichtsbarkeit unabhängig davon kein Raum, ob zuvor eine Einspruchs- oder eine Widerspruchsentscheidung ergangen ist. Diese Frage stellt sich vielmehr erst im Rahmen der Zulässigkeit der vor den Verwaltungsgerichten zu erhebenden Klage.

Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Soweit sich die Kläger mit dem Klageantrag zu 2. gegen die Kirchensteuerfestsetzung für das Jahr 2012 wenden, ist sie bereits unzulässig (dazu I). Auch mit dem Klageantrag zu 1. ist die Klage unzulässig, soweit sie durch den Kläger zu 2. erhoben worden ist (dazu II.). Die Klage der Klägerin zu 1. ist mit dem Klageantrag zu 1. zulässig, aber unbegründet (dazu III.).

I.

Auch der Klageantrag zu 2. steht im hiesigen Verfahren zur Entscheidung der Kammer. Denn die seitens der Kläger am 18. Juli 2014 vorgenommene Erweiterung der Klage, bei der es sich um eine Klageänderung handelt, ist nach § 91 Abs. 1 VwGO jedenfalls deshalb zulässig ist, weil die Beteiligten eingewilligt haben. Denn sowohl die Beigeladene als auch der Beklagte haben zur Sache verhandelt, ohne die Zulässigkeit der Klageänderung zu rügen. Nichts anderes ergibt sich aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 15. August 2014. Denn mit dem dort enthaltenen Hinweis des Beklagten auf den seines Erachtens fehlenden Widerspruch gegen die Kirchensteuerfestsetzung 2012 hat der Beklagte zwar Einwände gegen die Zulässigkeit der Klage mit dem erweiterten Antrag erhoben; die Zulässigkeit der Klageerweiterung selbst hat er damit aber nicht in Frage gestellt. Im Gegenteil: Da es auf die Zulässigkeit der Klage mit dem erweiterten Antrag überhaupt erst ankommt, wenn die Zulässigkeit der Klageänderung nach § 91 VwGO zu bejahen ist, hat sich der Beklagte mit dem genannten Vorbringen der Sache nach bereits auf die geänderte Klage eingelassen.

Die Klage ist mit dem erweiterten Klageantrag zu 2. allerdings unzulässig. Denn bezüglich der Kirchensteuerfestsetzung 2012 ist das nach § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO erforderliche Vorverfahren weder ordnungsgemäß durchgeführt noch fristgerecht nachgeholt werden, so dass der angegriffene Steuerbescheid insoweit bestandskräftig geworden ist.

Dabei kann dahinstehen, ob der Bescheid vom 21. März 2014 – wie es jedenfalls der von dem Beklagten vorgelegte Verwaltungsvorgang nahelegt – eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht enthielt oder ob diese – wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat – nur dem Verwaltungsvorgang nicht beigefügt war. Denn die Kläger haben auch innerhalb der für den Fall einer fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung nach § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO allenfalls geltenden Jahresfrist keinen Widerspruch gegen die Kirchgeldfestsetzung 2012 eingelegt. Entgegen der Auffassung der Kläger kann insbesondere der von der … Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH eingelegte „Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2012“ vom 1. April 2014 nicht als Widerspruch gegen die Kirchensteuerfestsetzung gewertet werden.

Der Bescheid 2012 über die Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ist ein sog. Sammelbescheid. Alle Steuerfestsetzungen stehen hierin selbstständig nebeneinander und sind lediglich in einem Bescheid verbunden. Die Steuerfestsetzungen können je nach Rechtsschutzbegehren grundsätzlich unabhängig voneinander angefochten werden (vgl. BFH, Urteil vom 8. Mai 2008 - VI R 12/05 -, juris Rn. 11; Urteil vom 11. Februar 2009 - X R 51/06 -, juris Rn. 27), wobei gegen die Festsetzung der Einkommensteuer der Einspruch und gegen die Festsetzung der Kirchensteuer der Widerspruch (vgl. § 9 Abs. 1 BbgKiStG) statthaft ist. Dabei kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich ein gegen einen Sammelbescheid gerichteter Einspruch stets auf alle in diesem enthaltenen Festsetzungen erstrecken soll (vgl. BFH, Urteil vom 11. Februar 2009 - X R 51/06 -, juris Rn. 29). Welchen Verwaltungsakt der Betroffene jeweils angreifen will, richtet sich vielmehr nach der in der konkreten Rechtsbehelfsschrift zum Ausdruck kommenden Zielrichtung seines Begehrens. Hat die Erklärung insoweit einen nach Wortlaut und Zweck eindeutigen Inhalt, so ist dieser zugrunde zu legen. Erst wenn es in der Rechtsbehelfsschrift an einer zweifelsfreien Erklärung fehlt, diese mithin auslegungsbedürftig ist, so ist der Wille des Steuerpflichtigen entsprechend der für empfangsbedürftige Willenserklärungen im bürgerlichen Recht geltenden Rechtsgrundsätze durch Auslegung zu ermitteln (vgl. §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Dabei ist zu Gunsten des Bürgers davon auszugehen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen. Die dargestellten Grundsätze gelten auch für Erklärungen rechtskundiger Personen (st. Rspr. des BFH, vgl. Beschluss vom 15. Dezember 1998 - I B 45/98 -, juris Rn. 10; Urteil vom 8. Mai 2008 - VI R 12/05 -, juris Rn. 8; Urteil vom 11. Februar 2009 - X R 51/06 -, juris Rn. 26, jeweils m.w.N.; sowie für die Auslegung eines Widerspruchs BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 8 C 17/01 -, juris Rn. 40).

Gemessen an diesen Maßstäben kann der Einspruch vom 1. April 2014 nicht (auch) als Widerspruch gegen die Kirchensteuerfestsetzung gewertet werden. Dies folgt zwar noch nicht allein aus der Verwendung des Begriffes „Einspruch“ (vgl. BFH, Urteil vom 8. Mai 2008 - VI R 12/05 -, juris Rn. 13); hinzu kommt aber vorliegend, dass mit dem Einspruch ausweislich des insoweit eindeutigen Wortlautes des Schreibens vom 1. April 2014 nur der „Einkommensteuerbescheid 2012“ und damit zweifelsfrei nur ein Teil des Sammelbescheides angegriffen werden sollte. Diese von einem Steuerberater abgegebene Erklärung ist eindeutig, mithin mangels Auslegungsbedürftigkeit der seitens der Kläger favorisierten Auslegung als Widerspruch gegen die Kirchensteuerfestsetzung nicht zugänglich. Ein anderes Ergebnis wäre nur dann gerechtfertigt, wenn der Steuerberater der Kläger die Überschrift aus dem Sammelbescheid „Bescheid über die Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer“ übernommen (vgl. dazu FG Düsseldorf, Urteil vom 26. Mai 2008 - 18 K 2172/07 AO -, juris Rn. 14 ff.) oder sich jedenfalls aus der Begründung des Einspruchs ergeben hätte, dass trotz der gewählten Formulierung gleichwohl – zusätzlich oder ausschließlich - die Festsetzung der Kirchensteuer angegriffen werden soll (vgl. dazu BFH, Beschluss vom 6. Juli 2005 - XI B 45/03 -, juris Rn. 8/9; Urteil vom 19. August 2013 - X R 44/11 -, juris Rn. 24 ff.). So liegt es hier indes nicht. Vielmehr lässt sich dem Einspruchsschreiben für das Jahr 2012 – anders als im Jahr 2011 – überhaupt nicht entnehmen, dass eine andere Festsetzung als diejenige der Einkommensteuer beanstandet werden soll. Auch haben es die Kläger trotz zweimaliger Aufforderung seitens des Beklagten versäumt, durch eine Begründung ihres Einspruchs Zweifel an der Eindeutigkeit der zunächst mit Schreiben vom 1. April 2014 erfolgten Erklärung zu wecken. Vor diesem Hintergrund würde eine gleichwohl erfolgende Auslegung des Einspruchsschreibens als Widerspruch gegen die Kirchensteuerfestsetzung zur Annahme eines Erklärungsinhalts führen, für den sich in der verkörperten Erklärung selbst keinerlei Anhaltspunkte finden lassen. Dies ist unzulässig (vgl. BFH, Urteil vom 28. November 2001 – I R 93/00 -, juris Rn. 12 ff.; Urteil vom 26. April 2006 – II R 35/06 -, juris Rn. 12; Cöster, in: König, AO, 3. Auflage 2014, § 357 Rn. 8).

Dem vermögen die Kläger nicht entgegenzuhalten, dass Sammelbescheide wie der vorliegende auch in Fachkreisen lediglich als „Einkommensteuerbescheide“ bezeichnet würden. Abgesehen davon, dass diese – auch unsubstantiiert gebliebene – Behauptung kaum den Tatsachen entsprechen dürfte, zeigt bereits der seitens des klägerischen Steuerberaters zuvor „gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 und die Festsetzung von Kirchensteuer“ eingelegte Einspruch für das Jahr 2011, dass jedenfalls er sich der Tatsache, dass es sich insoweit um mehrere Verwaltungsakte handelt, durchaus bewusst war. Im Übrigen dürfen Behörden und Gerichte Verfahrens- und Prozesserklärungen von Angehörigen rechtsberatender Berufe schon aus Gründen der Rechtssicherheit „beim Wort nehmen“. Bei diesen Personen kann und muss davon ausgegangen werden, dass sie sich über die rechtliche Tragweite ihrer Erklärungen im Klaren sind (vgl. BFH, Urteil vom 26. April 2006 - II R 35/06 -, juris Rn. 13; FG München, Urteil vom 8. Juli 2010 - 5 K 465/10 -, juris Rn. 33).

Entgegen der Auffassung der Kläger kann auch der innerhalb der Jahresfrist eingegangene Klageerweiterungsschriftsatz vom 18. Juli 2014, der an das Verwaltungsgericht und damit schon nicht an den für die Durchführung des Vorverfahrens zuständigen Beklagten gerichtet war, weder als Widerspruch gegen die Kirchgeldfestsetzung gewertet noch in einen solchen umgedeutet werden (vgl. Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 31. EL Juni 2016, § 68 Rn. 26; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, Vorb. § 68 Rn. 11 m.w.N.). Ungeachtet dessen, dass einer solchen Auslegung bzw. Umdeutung schon die Funktion des Widerspruchsverfahrens und dessen förmliche Ausgestaltung in der Verwaltungsgerichtsordnung entgegenstehen, scheidet sie vorliegend auch deshalb aus, weil die Kläger nach ihrem eigenen Vorbringen davon ausgegangen sind, das erforderliche Widerspruchsverfahren bereits mit dem Einspruch vom 1. April 2014 eingeleitet zu haben. Die anwaltlich vertretenen Kläger wollten mit ihrem Klageerweiterungsschriftsatz mithin gerade keinen – aus ihrer Sicht – weiteren Widerspruch einlegen.

Die Durchführung eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens war vorliegend schließlich auch nicht etwa ausnahmsweise entbehrlich, so dass die Klageerweiterung vom 18. Juli 2014 den Eintritt der Bestandskraft der Kirchensteuerfestsetzung 2012 dennoch hätte verhindern können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder dieser ohnehin nicht mehr erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 - 8 C 21/09 -, juris Rn. 24 ff.). Davon ist insbesondere auszugehen, wenn sich die Behörde bereits vorgerichtlich auf eine Ablehnung des Widerspruchs festgelegt hat, so dass der Widerspruch unabhängig von seiner Begründung keinen Erfolg haben kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23/12 -, juris Rn 35/36). So liegt es hier indes nicht; insbesondere ergibt sich eine Entbehrlichkeit des Vorverfahrens unter diesem Gesichtspunkt nicht aus der Ablehnung des Widerspruchs gegen die Kirchensteuerfestsetzung 2011, weil die Kläger die Kirchensteuerfestsetzung für das Jahr 2012 jedenfalls teilweise mit anderen Erwägungen angreifen als diejenige für das Jahr 2011. Der Beklagte hat sich auch nicht etwa auf die Klage eingelassen, ohne das fehlende Vorverfahren zu rügen. Vielmehr hat er sich – auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis – ausdrücklich nur hilfsweise zur Sache geäußert und damit erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass er die Kläger an der Durchführung des Widerspruchsverfahrens festhalten will (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23/12 -, juris Rn. 38; VG Berlin, Urteil vom 27. Juni 2016 - 2 K 534.15 -, juris Rn. 19).

II.

Soweit sie durch den Kläger zu 2. erhoben worden ist, ist die Klage auch mit dem Klageantrag zu 1. unzulässig.

Denn dem Kläger zu 2. fehlt es an der nach § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderlichen Klagebefugnis. Klagebefugt im Sinne dieser Vorschrift ist nur derjenige, der geltend machen kann, durch den angegriffenen Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Dies ist nicht der Fall, wenn eine Rechtsverletzung von vorn herein unter allen erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkten ausgeschlossen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 42 Rn. 65). So liegt es hier. Denn anders als bei der Einkommensteuer, bei der sich der Einkommensteuerbescheid nach einer Zusammenveranlagung der Ehegatten gemäß §§ 26, 26 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) gegen beide Ehegatten richtet, kann und darf sich ein Kirchensteuerbescheid immer nur gegen den einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehörigen Ehegatten richten (vgl. BFH, Urteil vom 29. Juni 1994 - I R 131/93 -, juris Rn. 9). Trägt das Finanzamt dem Rechnung, indem es – wie hier der Beklagte auf Seite 5 des Bescheides – ausdrücklich darauf hinweist, dass die Kirchensteuerfestsetzung nur gegenüber dem kirchenangehörigen Ehegatten erfolgen soll, scheidet eine Klagebefugnis des anderen, nicht einer Kirche angehörigen Ehegatten aus. Denn dieser ist durch die Festsetzung der Kirchensteuer nicht beschwert (vgl. BFH, Urteil vom 27. Juli 1983 - II R 21/83 -, juris Rn. 9 ff.; Urteil vom 29. Juni 1994 - I R 131/93 -, juris Rn. 11; Beschluss vom 27. September 1996 - I B 22/96 -, juris Rn. 2; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7. März 1997 - 2 BvR 1963 /97 -; juris; Hessischer VGH, Urteil vom 1. April 1981 - V OE 95/79 -, juris, bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 30. August 1982 - 1 BvR 1109/81 -, juris; FG Hamburg, Urteil vom 1. September 2015 - 3 K 167/15 -, juris Rn. 45; Thüringer FG, Urteil vom 23. Februar 2016 - 2 K 39/15 -, juris Rn. 9). Daran ändert dann auch der Umstand nichts, dass bei den auf Seite 2 des Steuerbescheides festgesetzten Vorauszahlungen auf die Kirchensteuer nicht – nochmals und explizit – zwischen den Eheleuten differenziert worden ist.

Ebenso wenig kommt es darauf an, dass auch das Einkommen des Klägers zu 2. für die gegenüber der Klägerin zu 1. erfolgte Kirchensteuerfestsetzung Berücksichtigung gefunden hat. Insbesondere liegt der insoweit vom Kläger zu 2. geltend gemachte Eingriff in seine negative Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 des Grundgesetzes) nicht vor. Denn selbst wenn sich die Berücksichtigung des Einkommens des Klägers zu 2. als rechtswidrig erwiese, wäre hierdurch wiederum nur die durch die angegriffene Festsetzung allein zahlungsverpflichtete Klägerin zu 1. belastet. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Kläger zu 2. aus §§ 1360, 1360 a BGB möglicherweise verpflichtet ist, der Klägerin zu 1. die Mittel für die Begleichung der Kirchensteuer zur Verfügung zu stellen. Denn insoweit handelt es sich um eine – für die Annahme der Klagebefugnis nicht ausreichende – rein wirtschaftliche Betroffenheit (vgl. BFH, Urteil vom 27. Juli 1983 - II R 21/83 -, juris Rn. 13).

III.

Soweit die Klägerin zu 1. sich mit dem Klageantrag zu 1. gegen die Kirchensteuerfestsetzung 2011 richtet, ist die zulässigerweise als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO erhobene Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber unbegründet. Denn der angegriffene Bescheid verletzt die Klägerin zu 1. – soweit er die Festsetzung von Kirchensteuer betrifft und damit streitgegenständlich ist – jedenfalls nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Bedenken bestehen allerdings im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheids vom 7. April 2014. Denn jedenfalls dem eingereichten Verwaltungsvorgang des Beklagten lässt sich nicht entnehmen, dass dieser die nach § 9 Abs. 1 S. 2 BbgKiStG vor Erlass des Widerspruchsbescheides erforderliche Anhörung der Beigeladenen durchgeführt hat. Hierauf kommt es im Ergebnis aber auch nicht an. Denn selbst wenn die Anhörung der Beigeladenen rechtsfehlerhaft unterblieben wäre, der Widerspruchsbescheid vom 7. April 2014 sich also als formell rechtswidrig erweisen würde, würde dies allein der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn die in § 9 Abs. 1 S. 2 BbgKiStG statuierte Anhörungspflicht dient offensichtlich dem Schutz der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft, der bei Stattgabe eines Widerspruchs durch das Finanzamt Einnahmenausfälle drohen. In Anbetracht dessen ist eine Rechtsverletzung der Klägerin zu 1. durch die unterbliebene Anhörung der Beigeladenen ausgeschlossen, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Materiell ist die Kirchensteuerfestsetzung des Beklagten nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Kirchensteuer sind §§ 1, 2, 3 Abs. 1 Nr. 5 BbgKiStG in der für den hier streitgegenständlichen Festsetzungszeitraum maßgeblichen Fassung vom 18. Dezember 2008. Mit diesen Regelungen hat der Landesgesetzgeber die Kirchen ermächtigt, Kirchensteuer u.a. in Form eines besonderen Kirchgeldes von denjenigen kirchenangehörigen Personen zu erheben, deren Ehegatte keiner steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe). Art und Höhe der zu erhebenden Steuer werden durch die zuständigen Organe der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft im Vorfeld durch staatlich anzuerkennenden Beschluss festgelegt (§§ 3 Abs. 4, 6 Abs. 1 S. 1 BbgKiStG).

Von dieser Ermächtigung hat die Beigeladene durch die staatlich anerkannten Kirchengesetze über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung - KistO), in der Fassung vom 1. Januar 2009 (Kirchliches Amtsblatt Nr. 12/2009, S. 212) und über die Art und Höhe der Kirchensteuer (Kirchensteuerbeschluss – KiStB), ebenfalls in der Fassung vom 1. Januar 2009 (Kirchliches Amtsblatt Nr. 8/2010, S. 170), Gebrauch gemacht. Danach wird das besondere Kirchgeld von Gemeindemitgliedern erhoben, deren Ehegatte keiner kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehört, wenn die Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden (§ 3 Abs. 1 KiStB). Die Höhe des Kirchgeldes soll sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand bestimmen (§ 6 Abs. 1 S. 1 KiStO). Als Bemessungsrundlage wird hierfür auf das gemeinsame zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten abgestellt (§ 6 Abs. 1 S. 2 KistO). Die genaue Festsetzung des Kirchgeldes erfolgt sodann anhand eines pauschalisierten Satzes, der sich aus der in § 3 Abs. 2 KiStB enthaltenen „Kirchgeldtabelle“ ergibt. Diese legt ausgehend von einem nach 13 Stufen gestaffelten gemeinsamen Einkommen als Bemessungsgrundlage ein sich progressiv erhöhendes Kirchgeld beginnend bei 96 Euro jährlich auf der ersten Stufe (gemeinsames zu versteuerndes Einkommen ab 30.000 Euro bis 37.499 Euro) und höchstens 3.600 Euro jährlich auf der letzten Stufe (gemeinsames zu versteuerndes Einkommen von 300.000 Euro und mehr) fest.

Die genannten Regelungen begegnen entgegen der Auffassung der Kläger keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; insbesondere stehen sie nicht im Widerspruch zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 1965 (1 BvR 606/60). Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung den sogenannten Halbteilungsgrundsatz, nach dem in glaubensverschiedenen Ehen die Kirchensteuer des einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehörenden Ehegatten nach der Hälfte der zusammengerechneten Einkommensteuer erhoben wird, für verfassungswidrig erklärt. Da die Kirchensteuer nur an Merkmale anknüpfen dürfe, die in der Person des kirchenangehörigen Ehepartners gegeben seien, stelle das Einkommen des nicht kirchenangehörigen Ehepartners keine zulässige Besteuerungsgrundlage dar. Gleichzeitig hat das Gericht aber auch darauf hingewiesen, dass es unbillig erscheinen könne, wenn Kirchenangehörige, deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sich durch die Eheschließung im Hinblick auf das Einkommen des konfessionslosen Ehegatten erhöht habe, mangels eigenen Einkommens im Sinne des Einkommensteuergesetzes kirchensteuerfrei blieben. Um dies zu vermeiden, könne sich die Kirchensteuer der Höhe nach an dem tatsächlichen Lebenszuschnitt des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten orientieren. Ein im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG unbedenkliches Besteuerungsmerkmal sei insoweit der „Lebensführungsaufwand“ des kirchenangehörigen Ehegatten (vgl. zu alledem BVerfG, Urteil vom 14. Dezember 1965 - 1 BvR 606/60 -, juris Rn. 13 ff.).

Die Regelungen der Beigeladenen über die gestaffelte Erhebung des besonderen Kirchgeldes, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kirchenmitglieds in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand bemessen und zu dessen Bestimmung wiederum auf das gemeinsam zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten abstellen, stehen im Einklang mit dieser Rechtsprechung. Denn mit dem Lebensführungsaufwand wird ein Merkmal besteuert, das allein in der Person des kirchenangehörigen Ehegatten liegt. Das gemeinsame Einkommen und damit auch das Einkommen des nicht kirchenangehörigen Ehegatten bildet demgegenüber nicht den Gegenstand der Besteuerung, sondern dient lediglich als Hilfsmaßstab, um den als solchen nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten zu bestimmenden Lebensführungsaufwand bzw. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehegatten zu ermitteln. Dies ist angesichts der im Steuerrecht zulässigen Typisierung und Pauschalisierung nicht zu beanstanden, weshalb entsprechende Regelungen anderer Kirchen in ständiger Rechtsprechung der Verwaltungs- und Finanzgerichte für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1977 - VII C 48.73 -, juris Rn. 14 ff.; Urteil vom 11. November 1988 - 8 C 10/87 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 18. Februar 1991 - 8 B 145/90 -, juris Rn. 2; BFH, Beschluss vom 22. Januar 2002 – I B 18/01 -, juris Rn. 5; Urteil vom 19. Oktober 2005 - I R 76/04 -, juris Rn. 30; Beschluss vom 29.01.2010 - I B 98/09 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 12.10.2011 - I B 64/11 - juris Rn. 5; FG Hamburg, Urteil vom 1. September 2015 - 3 K 167/15 -, juris Rn. 77 ff.; FG Baden-Württemberg, Urteil 18. Juni 2012 – 10 K 3864/11 -, juris Rn. 40 ff.; FG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juli 2004 - 1 K 4952/02 -, juris Rn. 25; Thüringer FG, Urteil vom 23. Februar 2016 - 2 K 39/15 -, juris Rn. 15; Sächsisches FG, Urteil vom 23. Februar 2016 - 3 K 502/13 -, juris Rn. 17). Diese Rechtsprechung hat zwischenzeitlich auch seitens des Bundesverfassungsgerichts ausdrückliche Bestätigung erfahren (vgl. Nichtannahmebeschluss vom 28.10.2010 - 2 BvR 591/06 -, Rn. 3; sowie bereits – für die hessischen Regelungen – Beschluss vom 30. August 1982 - 1 BvR 1109/81 -, juris).

Vor diesem Hintergrund greifen auch die seitens der Kläger erhobenen Einwendungen nicht durch:

Für die Berücksichtigung des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens kommt es insbesondere nicht darauf an, ob die Klägerin zu 1. ihren Lebensunterhalt bereits mit ihrem eigenen Einkommen selbst bestreiten kann. Die Konstellation, in der der kirchenangehörige Ehegatte über kein oder jedenfalls ein nur sehr geringes Einkommen verfügt, mag – angestoßen durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1965 - 1 BvR 606/60 -, juris Rn. 38) – zwar der Ausgangspunkt der gesetzgeberischen Überlegungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes gewesen sein. Die Anwendung der entsprechenden Regeln ist deshalb aber von Verfassungs wegen nicht auf diese Konstellation beschränkt (vgl. Thüringer FG, Urteil vom 23. Februar 2016 - 2 K 39/15 -, juris Rn. 2 [Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten 65.643 Euro]; BFH, Beschluss vom 29.01.2010 - I B 98/09 -, juris Rn. 2 [Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten 10.144 Euro], die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.10.2010 - 2 BvR 816/10 -, juris). Vielmehr ist es nicht zu beanstanden, wenn die kirchenrechtlichen Regelungen – wie diejenigen der Beigeladenen – die Heranziehung zu einem besonderen Kirchgeld unabhängig von dem seitens des kirchenangehörigen Ehegatten erzielten Einkommen allein davon abhängig machen, ob die Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Dies ist vor allem deshalb sachgerecht, weil auch dem bei der Zusammenveranlagung anzuwendenden Splittingtarif die Vorstellung zugrunde liegt, dass zusammen lebende Ehegatten eine Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs bilden, in der jeder Ehegatte an dem gemeinsamen Einkommen unabhängig davon Teil hat, von welchem Ehegatten die Einkünfte als solche erworben werden (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juli 2004 - 1 K 4952/02 -, juris Rn. 25). Die Wahl des Splittingtarifs „lohnt“ sich auch keineswegs erst dann, wenn ein Ehepartner kein oder ein nur sehr geringes Einkommen hat; wegen des progressiv ansteigenden Einkommensteuertarifs profitieren die Eheleute von der gemeinsamen Veranlagung vielmehr bereits dann, wenn zwischen ihnen überhaupt eine (merkliche) Einkommensdifferenz besteht. Eine solche liegt ungeachtet des nicht unerheblichen eigenen Einkommens der Klägerin zu 1. im Jahr 2011 gerade auch bei den hiesigen Klägern vor. Wählen die Ehegatten aber die Zusammenveranlagung, weil die Berücksichtigung des jeweils Erworbenen als gemeinsames Einkommen sich steuerrechtlich zu ihren Gunsten auswirkt, so können sie dann andererseits nicht verlangen, kirchensteuerrechtlich wie getrennt veranlagte Eheleute behandelt zu werden. Ein unzulässiger Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG liegt darin schon deshalb nicht, weil der kirchenangehörige Ehegatte einer Besteuerung des Lebensführungsaufwandes ohne Weiteres dadurch entgehen kann, dass er das Wahlrecht zwischen gemeinsamer und getrennter Veranlagung (§ 26 Abs. 1 S. 1 EStG) zugunsten der getrennten Veranlagung ausübt. Bei der Entscheidung über die gemeinsame Veranlagung haben die Ehegatten mithin die Möglichkeit abzuwägen, ob der Vorteil des Splittingtarifs, mit dem ggf. eine höhere Kirchensteuer in Form des besonderen Kirchgeldes einhergeht, für sie insgesamt günstiger ist, als der Vorteil einer getrennten Veranlagung mit einer geringeren oder entfallenden Kirchensteuer. Den Eheleuten die – auch von den hiesigen Klägern der Sache nach begehrte – Möglichkeit zu eröffnen, sich insoweit „die Rosinen herauszupicken“ und beide Vorteile gleichzeitig in Anspruch zu nehmen, ist verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1966 - 1 BvR 16/66 -, juris Rn. 7/8 zur konfessionsverschiedenen Ehe; BFH, Urteil 19. Oktober 2005 - I R 76/04 -, juris Rn. 31; FG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juli 2004 - 1 K 4952/02 -, juris Rn. 27).

Die Kläger können der Festsetzung des besonderen Kirchgeldes auch nicht entgegenhalten, dass das Einkommen des Klägers zu 2. den Lebensführungsaufwand der Klägerin zu 1. tatsächlich nicht steigere, weil es für andere Dinge aufgewendet werde. Denn dadurch wird die den Regelungen der Beigeladenen zugrundeliegende Annahme, dass mit einem höheren Eheeinkommen typischerweise und im Regelfall ein höherer Lebensführungsaufwand beider Ehegatten einhergeht, nicht in Frage gestellt. Es mag allerdings zutreffen, dass im Einzelfall Einkommen und Lebensführungsaufwand weit auseinanderfallen können. So beispielsweise wenn – wie es auch die Kläger geltend machen – Sonderbelastungen vorhanden sind, die die für die Bestreitung des Lebensführungsaufwandes vorhandenen Mittel erheblich beschränken (vgl. BVerwG, Februar 1977 - VII C 48.73 -, juris Rn. 30). Im Einzelfall entstehende Unbilligkeiten sind allerdings jeder Pauschalierung immanent. Gleichwohl ist anerkannt, dass die Steuergesetzgebung im Interesse der Praktikabilität in erheblichem Umfang typisieren darf. Dies gilt auch im Rahmen der Erhebung des besonderen Kirchgeldes (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1977 - VII C 48.73 -, juris Rn. 31). Erforderlich aber auch ausreichend ist insofern, dass bei der Ausgestaltung des Steuertarifs generell berücksichtigt wird, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehegatten bei geringem Einkommen beider Ehegatten stark eingeschränkt ist, ein Teil des gemeinsamen Einkommens nicht zur Erhöhung des Lebensführungsaufwandes führt und von einer gewissen Einkommenshöhe an der Lebensführungsaufwand nicht mehr steigt (vgl. BFH, Beschluss vom 22. Januar 2002 - I B 18/01 - juris Rn. 7; Urteil vom 19. Oktober 2005 - I R 76/04 -, juris Rn. 31; FG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juli 2004 - 1 K 4952/02 -, juris Rn. 25).

Diesen Vorgaben werden die streitgegenständlichen Regelungen der Beigeladenen gerecht. So werden Ehepaare mit geringem Einkommen dadurch entlastet, dass das besondere Kirchgeld überhaupt erst ab einer Einkommenshöhe von 30.000 Euro erhoben wird. Indem zudem ab einem Einkommen von 300.000 Euro das besondere Kirchgeld nicht mehr ansteigt, wird schließlich berücksichtigt, dass der Lebensführungsaufwand bestimmte Grenzen typischerweise nicht überschreitet und deshalb das Einkommen des anderen Ehegatten nicht grenzenlos zu einer Erhöhung des Kirchgeldes führen kann (vgl. Thüringer FG, Urteil vom 23. Februar 2016 - 2 K 39/15 -, juris Rn 17/18). Hinzu kommt, dass das besondere Kirchgeld, das in der jeweiligen Stufe etwa 1 % des gemeinsamen Einkommens ausmacht, gemessen an dem zugrunde gelegten Eheeinkommen verhältnismäßig gering ist und insbesondere niedriger ausfällt, als es bei einer Kirchensteuer vom anteiligen Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten nach dem sog. Halbteilungsgrundsatz der Fall wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1977 - VII C 48.73 -, juris Rn. 31; BFH, Urteil vom 19. Oktober 2005 - I R 76/04 -, juris Rn. 27; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10 K 3864/11 -, juris Rn. 47). Der Kirchensteuertabelle des Beigeladenen liegt insofern auch ausdrücklich der Gedanke zugrunde, dass nur ein Drittel des gemeinsamen Einkommens den Lebensführungsaufwand ausmacht (§ 6 Abs. 2 KistO). Dadurch werden etwaige Sonderbelastungen bereits im Rahmen der Kirchgeldtabelle – wenn auch in pauschalierender Weise – berücksichtigt (BFH, 19. Oktober 2005 - I R 76/04 -, juris Rn. 33; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10 K 3864/11 -, juris Rn. 47).

Etwaige dennoch verbleibende Unbilligkeiten, die sich im Einzelfall beispielsweise aus besonderen finanziellen Belastungen ergeben, können über einen in § 12 Abs. 1 KistO ausdrücklich vorgesehenen Erlass aus Billigkeitsgründen ausgeglichen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1977 - VII C 48.73 -, juris Rn. 32). Einen solchen Billigkeitserlass würde jedenfalls das bisherige klägerische Vorbringen indes kaum rechtfertigen. Denn nicht jedes mehr oder weniger geringfüge Abweichen von der der Kichgeldtabelle zugrunde liegenden hypothetischen Normalsituation vermag einen Erlass der Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen zu begründen. Insoweit dürfte das klägerische Vorbringen zu der bei Ihnen angeblich vorhandenen Sonderbelastung, die dadurch entstehe, dass der Kläger zu 2. beträchtliche Teile seines Einkommens für die Finanzierung von ihm erworbener Beteiligungen aufbringen müsse, jedenfalls nicht substantiiert genug sein. Dies mag im Ergebnis aber dahinstehen. Denn der für einen Erlass aus Billigkeitsgründen jedenfalls erforderliche Antrag der Klägerin zu 1., über den überdies in einem gesonderten, hier nicht anhängigen Verfahren zu entscheiden wäre (vgl. für den Erlass von Abgabenforderungen Urteile der Kammer vom 26. September 2014 - 1 K 214/13 -, juris Rn. 25 und vom 9. September 2016 - 1 K 1346/14 -, juris Rn. 32), liegt schon nicht vor. Für die hier in Rede stehende Verfassungsmäßigkeit der kirchenrechtlichen Regelungen der Beigeladen kommt es vor diesem Hintergrund allein darauf an, dass die Möglichkeit eines Erlasses aus Billigkeitsgründen grundsätzlich besteht.

Ausgehend von den nach alledem nicht zu beanstandenden kirchenrechtlichen Regelungen der Beigeladenen begegnet schließlich auch die seitens des Beklagten konkret erfolgte Festsetzung des besonderen Kirchgeldes für das Jahr 2011 keinen Bedenken. Ausweislich des Einkommensteuerbescheides 2011 verfügten die Kläger im Jahr 2011 über ein gemeinsames zu versteuerndes Einkommen von 98.930 Euro. Nach Stufe 6 (Einkommen zwischen 87.500 Euro und 99.999 Euro) der Kirchgeldtabelle der Beigeladenen entspricht dies dem festgesetzten besonderen Kirchgeld von 696 Euro.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO); dabei entspricht es der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre Kosten selbst trägt, da sie sich mangels eines eigenen Antrags selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).