Gesetze / Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz

BbgLöG

§ 6 Apotheken

(1) Abweichend von § 3 Abs. 2 ist Apotheken an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember die Öffnung ihrer Verkaufsstellen zur Abgabe von Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren während des ganzen Tages gestattet.

(2) Die Landesapothekerkammer regelt, dass während der Ladenschlusszeiten nach § 3 Abs. 2 abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein Aushang anzubringen, der die zurzeit offenen Apotheken bekannt gibt. Die Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung gleich.

§ 5 § 7