Gesetze / Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz

BbgLöG

§ 7 Tankstellen

(1) Abweichend von § 3 Abs. 2 dürfen Tankstellen an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember während des ganzen Tages geöffnet sein.

(2) An Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen und von Reisebedarf gestattet.

§ 6 § 8