Gesetze / Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz

BbgLöG

§ 9 Ausnahmen im öffentlichen Interesse

In Einzelfällen kann die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmte Behörde befristete Ausnahmen von den §§ 3 bis 8 bewilligen, wenn ein herausragend gewichtiges öffentliches Interesse vorliegt.

§ 8 § 10