Gesetze / Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz
BbgLöG§ 9 Ausnahmen im öffentlichen Interesse
In Einzelfällen kann die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmte Behörde befristete Ausnahmen von den §§ 3 bis 8 bewilligen, wenn ein herausragend gewichtiges öffentliches Interesse vorliegt.