Gesetze / Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz

BbgLöG

§ 8 Verkaufsstellen in Personenbahnhöfen und auf Flughäfen

(1) Abweichend von § 3 Abs. 2 dürfen Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen und auf Flughäfen an Sonn- und Feiertagen für den Verkauf von Reisebedarf sowie Geschenkartikeln während des ganzen Tages geöffnet sein.

(2) Auf Flughäfen dürfen an Sonn- und Feiertagen auch Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs verkauft werden.

§ 7 § 9