Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Ladenschluss-Ausnahmeverordnung
BbgLSchlAV§ 1 Bestimmung der Kurorte, Ausflugs- und Erholungsorte
Als Orte nach § 5 Absatz 4 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes werden die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Kurorte, Ausflugs- und Erholungsorte bestimmt.