Gesetze / Brandenburgisches Landeswahlgesetz

BbgLWahlG

§ 19 Ausstellung eines Wahlscheines

Eine wahlberechtigte Person erhält auf Antrag bei der zuständigen Wahlbehörde einen Wahlschein. Der Antrag ist von der wahlberechtigten Person selbst oder durch eine bevollmächtigte Person zu stellen.

§ 18 § 20