Gesetze / Brandenburgisches Landeswahlgesetz
BbgLWahlG§ 2 Wahl der Abgeordneten in den Wahlkreisen
Im Wahlkreis ist die oder der Bewerbende gewählt, die oder der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter zu ziehende Los.