Gesetze / Brandenburgisches Landeswahlgesetz

BbgLWahlG

§ 2 Wahl der Abgeordneten in den Wahlkreisen

Im Wahlkreis ist die oder der Bewerbende gewählt, die oder der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter zu ziehende Los.

§ 1 § 3