Gesetze / Brandenburgisches Landeswahlgesetz

BbgLWahlG

§ 23 Einreichung der Wahlvorschläge

Die Kreiswahlvorschläge sind der zuständigen Kreiswahlleiterin oder dem zuständigen Kreiswahlleiter, die Landeslisten der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter spätestens am 48. Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen.

§ 22 § 24