Gesetze / Brandenburgisches Landeswahlgesetz

BbgLWahlG

§ 42 Zuständigkeit

Die Wahlprüfung obliegt dem Landtag. Er entscheidet über Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss. Das Nähere regelt das Wahlprüfungsgesetz.

Abschnitt 8

Ersatz für ablehnende Bewerbende sowie ausscheidende Abgeordnete

§ 41 § 43