Gesetze / Brandenburgisches Landeswahlgesetz
BbgLWahlG§ 42 Zuständigkeit
Die Wahlprüfung obliegt dem Landtag. Er entscheidet über Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss. Das Nähere regelt das Wahlprüfungsgesetz.
Abschnitt 8
Ersatz für ablehnende Bewerbende sowie ausscheidende Abgeordnete