Gesetze / Brandenburgisches Landeswahlgesetz
BbgLWahlG§ 54 Auszahlung staatlicher Mittel an Parteien
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages zahlt die staatlichen Mittel nach dem Parteiengesetz für die bei den Landtagswahlen erzielten gültigen Stimmen aus.
(2) § 53 Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.