Gesetze / Brandenburgisches Landeswahlgesetz

BbgLWahlG

§ 54 Auszahlung staatlicher Mittel an Parteien

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages zahlt die staatlichen Mittel nach dem Parteiengesetz für die bei den Landtagswahlen erzielten gültigen Stimmen aus.

(2) § 53 Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.

§ 53 § 55