Gesetze / Brandenburgisches Landeswahlgesetz
BbgLWahlG§ 8 Wählbarkeit
(1) Wählbar sind alle Bürgerinnen und Bürger im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg, die am Wahltage
das 18. Lebensjahr vollendet haben und
seit mindestens drei Monaten im Land
ihren ständigen Wohnsitz haben oder
sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben.
§ 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie § 6 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend.
(2) Nicht wählbar ist, wer
infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet oder
infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Abschnitt 3
Vorbereitung der Wahl
Unterabschnitt 1
Wahlleitung