Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz

BbgLeBiG

§ 10 Weiterbildung der Lehrkräfte

Die Weiterbildung der Lehrkräfte dient dem Erwerb zusätzlicher fachlicher Lehrbefähigungen oder dem Erwerb der Befähigung für ein oder ein weiteres Lehramt nach diesem Gesetz oder für ein Amt nach Maßgabe des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes oder von Zusatzqualifikationen.

§ 9 § 11