Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz

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§ 8b Befähigung als Bildungsamtfrau oder Bildungsamtmann an allgemeinbildenden Schulen und an Oberstufenzentren

Die Befähigung als Bildungsamtfrau oder Bildungsamtmann an allgemeinbildenden Schulen und an Oberstufenzentren erwirbt, wer die Voraussetzungen zum Unterrichten in einem Fach gemäß § 8a Absatz 2 nachweist.

§ 8a § 8c