Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz
BbgLeBiG§ 8b Befähigung als Bildungsamtfrau oder Bildungsamtmann an allgemeinbildenden Schulen und an Oberstufenzentren
Die Befähigung als Bildungsamtfrau oder Bildungsamtmann an allgemeinbildenden Schulen und an Oberstufenzentren erwirbt, wer die Voraussetzungen zum Unterrichten in einem Fach gemäß § 8a Absatz 2 nachweist.