Gesetze / Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz

BbgLöG

§ 4 Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen

(1) Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 dürfen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 7 Uhr bis 19 Uhr geöffnet sein:

Verkaufsstellen, deren Angebot in erheblichem Umfang aus einer oder mehreren der Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften, Back- und Konditorwaren, Milch und Milcherzeugnisse besteht, für die Dauer von fünf zusammenhängenden Stunden,

Verkaufsstellen für überwiegend selbst erzeugte oder verarbeitete landwirtschaftliche Produkte für die Dauer von acht Stunden.

(2) An Sonn- und Feiertagen dürfen leicht verderbliche Waren und Waren zum sofortigen Verzehr außerhalb von Verkaufsstellen in der Zeit von 7 Uhr bis 19 Uhr angeboten werden.

(3) Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 dürfen, sofern der 24. Dezember auf einen Sonntag fällt, in der Zeit von 7 Uhr bis 14 Uhr geöffnet sein:

Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel anbieten,

Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Abgabe der Waren am Ostermontag, Pfingstmontag und am zweiten Weihnachtsfeiertag. Ausgenommen ist der Verkauf tagesaktueller Zeitungen.

§ 3 § 5