Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Musik- und Kunstschulgesetz
BbgMKSchulG§ 3 Staatliche Anerkennung, Verordnungsermächtigung
(1) Musikschulen sind berechtigt, die Bezeichnung „Anerkannte Musikschule im Land Brandenburg“ zu führen, wenn sie über eine gültige Anerkennung verfügen. Die Anerkennung wird auf Antrag der Musikschule jeweils befristet auf fünf Jahre von der für Kultur zuständigen obersten Landesbehörde erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind. Werden darüber hinaus die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllt, berechtigt die Anerkennung, die Bezeichnung „Anerkannte Musik- und Kunstschule im Land Brandenburg“ zu führen (erweiterte Anerkennung).
(2) Die Anerkennung wird einer Musikschule erteilt, wenn
sie eine kontinuierliche und pädagogisch planmäßige Arbeit gewährleistet,
sie Unterricht von mindestens 150 Unterrichtsstunden pro Woche in folgenden Bereichen anbietet:
Fachbereich Musikalische Früherziehung/Grundausbildung,
Einzel- und Gruppenunterricht in der Unter-, Mittel- und Oberstufe mit einem Angebot an Instrumental- und Vokalfächern aus mindestens fünf der folgenden Fachbereiche: Streichinstrumente, Zupfinstrumente, Blasinstrumente, Tasteninstrumente, Schlaginstrumente, Vokalmusik, Popularmusik sowie Tanz/Musical,
Fachbereiche Ensemble- und Ergänzungsfächer und
spezielle Talenteförderung,
sie von den angebotenen Fachbereichen gemäß Nummer 2 Buchstabe a bis c drei mit mindestens 10 Prozent und drei mit mindestens 5 Prozent der Unterrichtsstunden pro Woche belegt,
sie auf der Grundlage von Rahmenlehrplänen unterrichtet, die auf der Angebotsstruktur gemäß Nummer 2 Buchstabe a bis d aufbauen,
sie für die Erteilung der Unterrichtsstunden in der Mehrheit Lehrkräfte mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss im Fachbereich Musik oder Musikpädagogik oder einen gleichwertigen Abschluss einsetzt,
die von ihr eingesetzten Lehrkräfte regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, an musikpädagogischen Fortbildungen teilnehmen,
sie unter Leitung einer fest angestellten Person steht, die über einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss im Fachbereich Musik oder Musikpädagogik und in der Regel über Berufserfahrungen in der pädagogischen Arbeit verfügt,
sie geeignete Unterrichtsräume und Unterrichtsinstrumentarien vorhält,
sie zur Vermittlung musikalischer Bildung auch Kooperationen mit anderen Bildungseinrichtungen und Trägern kultureller Bildung durchführt sowie
sie geeignete Maßnahmen ergreift, um Menschen mit Behinderungen zugängliche Angebote zu gestalten.
(3) Kunstschulen sind berechtigt, die Bezeichnung „Anerkannte Kunstschule im Land Brandenburg“ zu führen, wenn sie über eine gültige Anerkennung verfügen. Die Anerkennung wird auf Antrag der Kunstschule jeweils befristet auf fünf Jahre von der für Kultur zuständigen obersten Landesbehörde erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllt sind.
(4) Die Anerkennung wird einer Kunstschule erteilt, wenn sie
30 Unterrichtsstunden pro Woche in den Fachbereichen
Bildende Kunst und
Angewandte Kunst
sowie in einem der folgenden Fachbereiche mindestens zehn Unterrichtsstunden pro Woche erbringt:
Theater
Tanz/Musical
Literatur
Medien
Zirkus,
für die Erteilung der Unterrichtsstunden in den Fachbereichen gemäß Nummer 1 in der Mehrheit Lehrkräfte mit einem berufsqualifizierenden künstlerischen oder kulturpädagogischen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss oder mit einem ausgewiesenen künstlerischen Schaffensprozess mit nachgewiesener pädagogischer Befähigung einsetzt,
unter Leitung einer fest angestellten Person steht, die über einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss in einem künstlerischen Fachbereich oder in Kulturpädagogik oder in Kulturwissenschaften oder einen gleichwertigen Abschluss sowie über Berufserfahrungen in kulturellen Einrichtungen verfügt, und
die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 Nummer 1 und 6 sowie 8, 9 und 10 unter entsprechender Anwendung auf Kunstschulen erfüllt.
(5) Die erweiterte Anerkennung wird einer Musikschule erteilt, wenn sie zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäß Absatz 2 die Voraussetzungen gemäß Absatz 4 Nummer 1, 2 und 4 erfüllt.
(6) Das für Kultur zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nähere Ausgestaltung der Voraussetzungen gemäß der Absätze 2 und 4 zu regeln.
(7) Wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Anerkennung gemäß der Absätze 2, 4 oder Absatz 5 nicht mehr vorliegen, kann diese durch die für Kultur zuständige oberste Landesbehörde widerrufen werden. Die Erteilung einer Anerkennung oder der Eintritt der Rechtsunwirksamkeit einer Anerkennung wird durch die für Kultur zuständige oberste Landesbehörde im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekannt gemacht. Der Inhalt der Bekanntmachung gemäß Satz 2 wird zusätzlich auf der Internetseite der für Kultur zuständigen obersten Landesbehörde veröffentlicht.