Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Musik- und Kunstschulgesetz
BbgMKSchulG§ 9 Finanzierungsbeteiligung der Träger
(1) Die Landesförderung wird einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen juristischen Person, an der eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband mehrheitlich beteiligt ist, als Träger einer Musikschule oder Kunstschule nur gewährt, wenn sich die Gemeinde oder der Gemeindeverband bezogen auf das dem Förderjahr vorausgegangene Kalenderjahr an den Gesamtausgaben für die Musikschule oder Kunstschule angemessen beteiligt hat.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Träger, die einen Rechtsanspruch gegenüber einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband auf Finanzierung der Musikschule oder Kunstschule haben.