Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Mehrarbeitsvergütungsverordnung

BbgMVergV

§ 4 Höhe der Vergütung

(1) Die Vergütung beträgt je Stunde bei Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen

1.

A 5 bis A 8

ab 1. Januar 2024 17,33 Euro und ab 1. Juli 2024 18,29 Euro,

2.

A 9 bis A 12

ab 1. Januar 2024 23,73 Euro und ab 1. Juli 2024 25,04 Euro,

3.

A 13 bis A 16

ab 1. Januar 2024 32,71 Euro und ab 1. Juli 2024 34,52 Euro.

(2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst und im Bereich der Hochschulen beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 für Lehrkräfte

des gehobenen Dienstes, soweit sie nicht unter die Nummern 2 und 3 fallen, ab 1. Januar 2024 22,09 Euro und ab 1. Juli 2024 23,31 Euro,

des gehobenen Dienstes, deren Eingangsämter mindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet sind, ab 1. Januar 2024 27,35 Euro und ab 1. Juli 2024 28,87 Euro,

des höheren Dienstes, deren Eingangsämter der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet sind, ab 1. Januar 2024 32,48 Euro und ab 1. Juli 2024 34,28 Euro,

des höheren Dienstes, die eine allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 13 Buchstabe c der Besoldungsordnungen A und B der Anlage 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes erhalten, ab 1. Januar 2024 37,97 Euro und ab 1. Juli 2024 40,07 Euro.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Vergütungssätze gelten nur für Mehrarbeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung geleistet wird.

(4) Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte erhalten bis zur Erreichung der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten für jede Stunde Mehrarbeit eine Vergütung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung entsprechender Vollzeitbeschäftigter. Zur Ermittlung der auf eine Stunde entfallenden Besoldung sind die monatlichen Bezüge entsprechender Vollzeitbeschäftigter durch das 4,348fache ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes unterliegen, bleiben unberücksichtigt. Mehrarbeit, die über die Arbeitszeit von entsprechenden Vollzeitbeschäftigten hinausgeht, wird nach den Absätzen 1 bis 3 vergütet.

Einzelnorm

§ 3 § 5