Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Ministergesetz

BbgMinG

§ 5a Interessenkonflikt

Ein Mitglied der Landesregierung ist an der Wahrnehmung der ihm nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung grundsätzlich obliegenden Aufgaben sowie an der Beratung und Beschlussfassung in der Landesregierung nicht beteiligt, wenn die Angelegenheit sein Interesse oder das Interesse eines seiner Angehörigen gemäß § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg berührt. Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen vorliegen, so entscheidet

die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident im Fall der Aufgabenwahrnehmung außerhalb der Landesregierung und

die Landesregierung, wenn die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident oder Mitglieder der Landesregierung betroffen sind, ohne Mitwirkung der Betroffenen.