Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Ministergesetz

BbgMinG

§ 5e Gewährung von Übergangsgeld bei Untersagung

Wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach § 5c untersagt, so wird das Übergangsgeld für die Dauer der Untersagung entsprechend diesem Gesetz gewährt.