Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Mobilitätsgesetz des Landes Brandenburg

BbgMobG

§ 13 Fahrradfreundlicher Arbeitgeber

Das Land Brandenburg strebt als moderner, fahrradfreundlicher Arbeitgeber eine Vorbildfunktion an. Das Land Brandenburg ergreift geeignete Maßnahmen, um seine Dienststellen fahrradfreundlicher zu gestalten.

§ 12 § 14