Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Mobilitätsgesetz des Landes Brandenburg

BbgMobG

§ 17 Nutzung von Wirtschaftswegen

Geeignete Wirtschafts- und Betriebswege können bei Bedarf und in Ergänzung des Radnetzes Brandenburg durch das Land für eine Nutzung als Radweg gefördert werden.

§ 16 § 18